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Auf
Balkon oder der Terrasse kann sich der Mieter frei bewegen
Auf dem mit angemieteten Balkon oder der Terrasse kann sich
der Mieter frei bewegen. Er kann nach Angaben des Deutschen
Mieterbundes Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme
aufstellen, er kann Freunde, Nachbarn und Verwandte
einladen, dort kann gegessen, getrunken und gefeiert werden.
Allerdings, die Rechte des Vermieters und der Nachbarn, auch
deren Ruhebedürfnis ab 22.00 Uhr, müssen immer im Auge
gehalten werden. Der Deutsche Mieterbund hat eine Reihe von
Urteilen zusammengestellt:
Mieter dürfen einen unauffälligen Sichtschutz (AG Köln 212 C
124/98) oder ein Rankengitter (AG Schöneberg 6 C 360/85)
anbringen. Sie müssen darauf achten, dass das Mauerwerk
nicht beschädigt wird. Soll eine Markise installiert werden,
wird die Zustimmung des Vermieters benötigt.
Mieter dürfen auf Balkon und Terrasse rauchen, selbst wenn
ein Nachbar sich durch den Zigarettenqualm gestört fühlt (AG
Bonn 6 C 519/98), und sie dürfen die Wäsche trocknen. Das
gilt ohne Weiteres für die "kleine Wäsche" und das
Aufstellen eines Wäscheständers (AG Euskirchen 13 C 663/94),
das gilt aber auch für eine fest montierte Wäschestange oder
Wäscheleinen. Bohrungen auf dem Balkon sind nach einem
Urteil des LG Nürnberg-Fürth (7 S 6265/89) genauso zulässig,
wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung selbst.
Die "große Wäsche" darf hier zumindest dann getrocknet
werden, wenn der Balkon zu einem Hinterhof hinaus geht und
ernsthaft niemand Anstoß nehmen kann.
Blumenkübel dürfen auf Balkon oder Terrasse aufgestellt
werden. Grundsätzlich gilt das auch für Blumenkästen oder
Blumentöpfe. Voraussetzung ist, dass die Blumenkästen
ordnungsgemäß befestigt sind, so dass sie auch bei starkem
Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn
gefährden können. Ebenso muss ein Mieter darauf achten, dass
auslaufendes Wasser, zum Beispiel Gießwasser, nicht die
Fassade, andere Gebäudeteile oder die "unten" wohnenden
Nachbarn beeinträchtigt.
Sind diese Vorgaben erfüllt, dürfen die Blumenkästen
normalerweise auch an der Außenwand des Balkons angebracht
werden (AG München 271 C 23794/00).
Für die Reinigung des Balkons ist natürlich der Mieter
zuständig. Hierzu gehört nach Ansicht des LG Berlin (61 S
379/85) auch das Säubern des Abflusssiebes. Kommt es zu
übermäßig starken Verschmutzungen durch Tauben muss unter
Umständen der Vermieter einschreiten und die "Taubenplage"
bekämpfen (BayObLG RE Miet 2/98; LG Freiburg 3 S 386/96).
Reparaturen sind Sache des Vermieters. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |