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Balkon -
Mietrecht von A bis Z |
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Pflanzen auf dem Balkon
Der Mieter hat das Recht, auf seinem Balkon Blumentöpfe oder
Blumenkästen aufzustellen bzw. anzubringen. Sind die Töpfe
oder Kästen ordnungsgemäß befestigt, so dass sie auch bei
starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn
gefährden können, dürfen sie auch an der Außenseite des
Balkons angebracht werden, entschied das Landgericht Hamburg
(316 S 79/04).
Zu beachten sei auch, dass Nachbarn durch die Balkonnutzung
bzw. -bepflanzung nicht gestört oder beeinträchtigt werden.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte eine
Mieterin in ihren Blumenkästen Knöterich gepflanzt, der so
stark wucherte, dass er über die Balkonbrüstung wuchs. Dies
hatte zur Folge, dass auf die darunter liegende Terrasse
eines anderen Mieters ständig Blüten, sonstige
Pflanzenbestandteile sowie Vogelkot fiel. Das Landgericht
Berlin (67 S 127/02) entschied, dass die Mieterin ihre
Balkonbepflanzungen derart zurückschneiden müsse, dass diese
nicht mehr über die Brüstung des Balkons herüberragen.
Beim Gießen der Pflanzen muss beachtet werden, dass
auslaufendes Wasser nicht die Fassade, andere Gebäudeteile
oder die unten wohnenden Nachbarn beeinträchtigt.
Vorsicht in Wohnungseigentumsanlagen: Ist in der
Teilungsordnung festgelegt, bei Balkon und Dachterrassen sei
auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu
achten, können die Wohnungseigentümer beschließen, dass auf
der Brüstung der Dachterrassen oder der Balkone keine
Blumenkästen angebracht werden dürfen (BayObLG 2 Z BR
20/01). Quelle: Deutscher Mieterbund e.V |
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Balkonverkleidungen müssen
nicht verschwinden
Die seitlichen Balkonverkleidungen aus Stoff stellten keinen
schweren Eingriff in die Bausubstanz dar und passten auch
farblich zum Gebäude: Deshalb sah das Amtsgericht keinen
Grund dafür, warum Sie wieder verschwinden sollten
(Amtsgericht Neubrandenburg, Az. 6 C 162/06). |
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Balkon - Wintergarten - Mieter muss
Rückbau dulden
Der zum Wintergarten umgebaute Balkon war den übrigen
Eigentümern in der Wohnanlage ein Dorn im Auge. Vor Gericht
erstritten sie, dass der Balkon zurückgebaut werden musste.
Der Mieter der Wohnung weigerte sich aber, die Arbeiten
durchführen zu lassen. der Streit endete vor dem
Bundesgerichtshof: Der BGH verdonnerte den Mieter dazu,
seinen Widerstand aufzugeben und die Arbeiten durchführen zu
lassen. Als Mieter habe er nämlich nicht stärkere Rechte als
der Besitzer der Wohnung (Az. V ZR 112/06). |
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