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Baden erlaubt -
Mietrecht von A bis Z |
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Baden
auch nach 22 bzw. 24 Uhr erlaubt
Baden und Duschen nach 22 bzw. nach 24 Uhr oder sogar mitten
in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begründung wies das
Kölner Landgericht (LG Köln 1 S 304/96) die fristlose
Kündigung einer Kölner Vermieterin zurück. Die ihrer
Mieterin mit der Begründung gekündigt, daß die Mieterin in
zahlreichen Nächten nach 24 Uhr durch Baden und die damit
verbundenen Wassergeräusche Mitbewohner gestört habe.
Hierdurch habe sie ständig und hartnäckig mietvertragliche
Pflichten verletzt und insbesondere gegen die Hausordnung
verstoßen.
Tatsächlich stand in der Hausordnung ausdrücklich, daß
zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nicht gebadet werden darf. Eine
derartige Klausel ist nach Einschätzung der Kölner Richter
aber unwirksam. Denn die Klausel verstößt gegen das
AGB-Gesetz. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und
ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht
vereinbar.
Das Mieterrecht, das heißt der Mietgebrauch, erstreckt sich
auf alle Teile der Wohnung. Das Landgericht Köln wörtlich:
Der Mieter kann ein vorhandenes Bad grundsätzlich zu jeder
Tages- und Nachtzeit benutzen. Bestimmte Badezeiten lassen
sich aus dem Mietgebrauch selbst nicht ableiten;
entsprechende Formularklauseln sind unzulässig. Das Geräusch
ein- und ablaufenden Wassers zählt zu den normalen
Wohngeräuschen, die von allen Mitbewohnern hingenommen
werden müssen.
Waschen, auch nächtliches Duschen bzw. Baden, gehört zu
einem hygienischen Mindeststandard, der ohne weiteres
normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet werden kann.
Offen ließ das Landgericht Köln, ob die Nachbarn aufgrund
störender nächtlicher Badegeräusche die Miete kürzen
könnten. Offen ließ das Gericht auch, ob nach Treu und
Glauben Grenzen für nächtliches Baden und Duschen zu ziehen
sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 Ss (Owi) 411/90 -
(Owi) 181/90 I) hatte entschieden, daß nachts einschließlich
der vorbereitenden und der abschließenden Tätigkeiten wie
Ein- und Ablaufenlassen des Badewassers, 30 Minuten
angemessen sind. Dauerduschen - drei Stunden lang - hielt
das Oberlandesgericht Düsseldorf dagegen für unzulässig.
Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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