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Aufhebungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter
Mieter mit einem Zeitmietvertrag, die kurzfristig umziehen
wollen oder müssen und die kein Sonderkündigungsrecht oder
keinen Anspruch auf Nachmieterstellung haben, müssen
versuchen, sich mit ihrem Vermieter einvernehmlich auf eine
Vertragsbeendigung zu verständigen.
Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, einen
Mietaufhebungsvertrag mit dem Mieter abzuschließen. Bei
etwas gutem Willen auf beiden Seiten sollte aber eine
Einigung möglich sein.
Der Mietaufhebungsvertrag selber sollte schriftlich zwischen
Mieter und Vermieter geschlossen werden. Es reicht aus, wenn
beide Vertragspartner vereinbaren und unterschreiben, dass
zu einem bestimmten Termin das Vertragsverhältnis aufgehoben
und beendet wird.
Darüber hinaus können im einem Mietaufhebungsvertrag auch
noch weitere Punkte angesprochen und abgeklärt werden. Zum
Beispiel kann vereinbart werden, dass der Mieter die Wohnung
zu einem festgesetzten Termin geräumt und besenrein
zurückgibt, dass Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt
werden müssen. Es kann natürlich auch vereinbart werden,
dass der Mieter die Wohnung im vollständig renovierten
Zustand zurückgibt, oder er, statt zu renovieren, einen
einmaligen Betrag an den Vermieter zahlt.
Sinnvoll ist es auch, im Mietaufhebungsvertrag festzulegen,
dass die Nebenkostenvorauszahlungen nur bis zum Auszug des
Mieters erfolgen und dass bei vertragsgerechter Übergabe der
Wohnung der Vermieter die Mietkaution innerhalb einer
festzulegenden Frist zurückzahlt.
Ist die Kautions-, Betriebskosten- und Renovierungsfrage
zwischen Mieter und Vermieter aber längst geklärt, kann auch
ganz einfach vereinbart werden, dass sich die Parteien
darüber einig sind, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr
aus dem Mietverhältnis bestehen. Quelle: Deutscher
Mieterbund / Mietrecht |