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BGH:
Altbauwohnung muss Mindeststandards genügen
Auch eine „unrenovierte“ bzw. nicht modernisierte
Altbauwohnung muss einem Mindeststandard genügen, der ein
zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der
Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter
Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt, entschied jetzt der
Bundesgerichtshof (VIII ZR 281/03).
Mieter hatten nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes
(DMB) nach Einzug in die Altbauwohnung unter anderem gerügt,
dass neben dem Betrieb einer Wasch- oder
Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger anderer
Stromverbrauch in der Wohnung gar nicht möglich sei, weil
ein Stromkreis fehle, und dass außerdem im Badezimmer keine
Steckdose vorhanden sei.
Der Bundesgerichtshof gab den Mietern insoweit Recht. Zwar
sei der Vermieter nicht verpflichtet, die Wohnung insgesamt
und ständig zu modernisieren und jeweils dem neuesten
technischen Standard anzupassen, doch könne der Mieter
angesichts des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts
erwarten, dass er die Wohnung so gebrauchen und nutzen kann,
wie dies seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemeinen
Lebensstandard entspricht. Hierzu gehöre die Bereitstellung
einer Stromversorgung, die einen Betrieb der gewöhnlichen
Haushaltsgeräte ermöglicht. Eine derartige Ausstattung der
Wohnung werde unabhängig vom Baualter des Gebäudes und der
Modernisierung der Wohnung allgemein erwartet. Der
vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung müsse zumindest ein
größeres Haushaltsgerät, wie Waschmaschine oder
Geschirrspülmaschine, und gleichzeitig weitere
haushaltsübliche Elektrogeräte, wie etwa einen Staubsauger,
in der Wohnung ermöglichen.
Zu einer zeitgemäßen Wohnungsnutzung gehöre außerdem,
dass das Badezimmer über eine Stromversorgung verfüge, die
nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von
kleineren elektrischen Geräten über eine Steckdose
ermögliche. Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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Mieter einer
Altbauwohnung müssen gegebenenfalls mit zugigen Fenstern
leben. Das Landgericht Karlsruhe urteilte, dass Mieter einer
Altbauwohnung nur dann Standart erwarten können, der der
üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Im
konkreten Fall entschieden die Karlsruher Richter, dass die
Mieter die Miete nicht mehr kürzen dürfen (Az. 9 S 157/05) |