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Abstandszahlungen - Mietrecht von A bis Z |
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Abstandszahlungen
Ein Vermieter oder ein Vormieter darf von einem
wohnungssuchenden Mieter weder eine Maklerprovision, eine
Auszugsprämie oder eine Abstandszahlung fordern. Zulässig
sind nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB)
dagegen so genannte Ablösevereinbarungen.
Mit Hilfe derartiger Kaufverträge verpflichtet sich der
Wohnungssuchende, bei der Anmietung der Wohnung bestimmte
Einrichtungsgegenstände des Vormieters zu übernehmen.
Häufig sei eine Ablösevereinbarung in der Praxis aber ein
"verkappter" Abstand, warnt der Mieterbund, nämlich dann,
wenn wertloses Mobiliar zu Höchstpreisen abgegeben werden
soll. Das ist nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz
unzulässig. Der Preis für die Möbelstücke darf nicht in
einem auffälligen Missverhältnis zu deren Wert stehen.
Zwar ist nicht jede überzogene Preisforderung des Vermieters
unwirksam, wenn aber der geforderte Preis mehr als 50
Prozent über dem Zeitwert der Möbelstücke liegt, kann der
Wohnungssuchende zuviel Gezahltes zurückfordern. Sein
Rückforderungsanspruch verjährt nach vier Jahren.
Ist zum Beispiel die für 5.000 Euro gekaufte Einbauküche nur
noch rund 1.000 Euro wert, muss der Wohnungssuchende
höchstens diese 1.000 Euro plus 50 Prozent zahlen. Alles,
was über 1.500 Euro liegt, kann er zurückfordern. Quelle:
Deutscher Mieterbund / Mietrecht |
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