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Mietrecht A - Abstand- und Ablösevereinbarung
Soll ein Wohnungssuchender bzw. neuer Mieter eine
Abstandszahlung leisten, ist das in aller Regel unwirksam.
Ablösevereinbarungen dagegen sind zulässig, wenn Leistung
und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen
(Bundesgerichtshof VIII ZR 212/96).
Abstand ist ein Geldbetrag, der für das bloße Freimachen der
Wohnung gefordert wird. Zahlen soll den Betrag der
Wohnungssuchende, meistens an den Vormieter. Eine derartige
Vereinbarung ist nach Paragraph 4 a
Wohnungsvermittlungsgesetz unwirksam. Der Vormieter, der mit
Zustimmung des Vermieters einen Nachmieter sucht, darf von
diesem auch keine "Prämie" oder "Maklerprovision" verlangen.
Erlaubt ist lediglich die Forderung nach Kostenerstattung
für den eigenen Umzug. Der Wohnungssuchende muss aber
allenfalls die nachweislich entstandenen Umzugskosten
erstatten. Ablösevereinbarungen sind Verträge, mit denen
sich der Wohnungssuchende verpflichtet, bei der Anmietung
der Wohnung Einrichtungsgegenstände des Vormieters zu
übernehmen. Das ist zulässig. Rechtlich wird hier ein
Kaufvertrag abgeschlossen. Eine derartige Vereinbarung kann
sinnvoll sein, wenn zum Beispiel die fast neue Einbauküche
des Vormieters übernommen werden soll. |