Mietrecht A-Z - Wurzelentfernung
 
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Wurzelentfernung
Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit eines Baumes wesentliche Wurzeln entfernt werden oder nicht zumindest nach Entfernung einzelner Wurzeln eine Überprüfung des Baumes erfolgt, um zu klären, ob überhaupt noch genügend Haltewurzeln vorhanden sind. Im entschiedenen Fall hatte die beklagte Gemeinde die Wurzeln einer Robinie entfernen lassen, die die Pflasterung eines Gehwegs aufgeworfen hatten. Bei einem Wintersturm wurde dieser Baum sodann umgeknickt und traf die mit dem Fahrrad vorbeifahrende Klägerin. Das Gericht verurteilte die Gemeinde zur Schadensersatzzahlung.

Grundsätzlich ist eine Gemeinde zwar nur zweimal jährlich zur Kontrolle der Bäume am Straßenrand verpflichtet. Wenn jedoch direkt an einem Baum Arbeiten vorgenommen werden, die dessen Standsicherheit beeinträchtigen, wie zum Beispiel das Entfernen von Haltewurzeln eines Flachwurzlers wie einer Robinie, dann treffen die Gemeinde erhöhte Anforderungen. Gleiches dürfte ebenfalls für jeden anderen Grundstückseigentümer gelten, wenn dieser Wurzeln eines Baumes auf seinem Grundstück entfernt. Auch dieser hat die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume auf seinem Grundstück und haftet dementsprechend. Fundstelle: OLG Celle, Urteil 14.05.2009, 8 U 191/08

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