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Mietrecht A-Z - Wurzelentfernung |
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Wurzelentfernung
Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt
vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit eines Baumes
wesentliche Wurzeln entfernt werden oder nicht zumindest
nach Entfernung einzelner Wurzeln eine Überprüfung des
Baumes erfolgt, um zu klären, ob überhaupt noch genügend
Haltewurzeln vorhanden sind. Im entschiedenen Fall hatte die
beklagte Gemeinde die Wurzeln einer Robinie entfernen
lassen, die die Pflasterung eines Gehwegs aufgeworfen
hatten. Bei einem Wintersturm wurde dieser Baum sodann
umgeknickt und traf die mit dem Fahrrad vorbeifahrende
Klägerin. Das Gericht verurteilte die Gemeinde zur
Schadensersatzzahlung.
Grundsätzlich ist eine Gemeinde zwar nur zweimal jährlich
zur Kontrolle der Bäume am Straßenrand verpflichtet. Wenn
jedoch direkt an einem Baum Arbeiten vorgenommen werden, die
dessen Standsicherheit beeinträchtigen, wie zum Beispiel das
Entfernen von Haltewurzeln eines Flachwurzlers wie einer
Robinie, dann treffen die Gemeinde erhöhte Anforderungen.
Gleiches dürfte ebenfalls für jeden anderen
Grundstückseigentümer gelten, wenn dieser Wurzeln eines
Baumes auf seinem Grundstück entfernt. Auch dieser hat die
Verkehrssicherungspflicht für die Bäume auf seinem
Grundstück und haftet dementsprechend. Fundstelle: OLG
Celle, Urteil 14.05.2009, 8 U 191/08
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