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Mietrecht A-Z - Wohnungsleerstand |
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Wohnungsleerstand
Vor dem Bundesgerichtshof klagte ein Mieter der zur
Nachzahlung von Heizkosten in Höhe von 1.400,- €
aufgefordert wurde. Diese horrende Nachzahlung ergab sich
durch einen vermeidlichen Irrtum seines Vermieters. Dieser
hatte einige Wohnräume seines Mehrfamilienhauses nicht
vermietet wodurch diese auch nicht beheizt wurden. Der
Vermieter legte bereits seit 1987 die Kosten für die
Beheizung auf die Gesamtfläche des Hauses um, so tat er dies
weiterhin und änderte lediglich den Modus der Abrechnung, da
ihm die Heizkostenverordnung prinzipiell Änderungen,
zumindest innerhalb rechtlicher Grenzen, zugesteht.
Grundsätzlich ist es erlaubt, die Heizkosten nicht nur auf
die Gesamtfläche des Gebäudes umzurechnen, sondern auf die
tatsächlich beheizte Gesamtfläche umzulegen, da der
tatsächliche Verbrauch in Mehrfamilienhäusern durch die
dafür vorgesehenen Zähler zu ermitteln ist. Im zu
beurteilenden Fall hielt es der Vermieter jedoch für
einfacher, die Grundheizkosten der gesamten Wohnfläche auf
die übrigen Mieter des Hauses abzuwälzen, wodurch die
äußerst hohe Nachzahlung zustande kam.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters und
erklärte sein Urteil folgendermaßen: Grundsätzlich müssen
die Vermieter die Kosten für Leerstände selbst tragen. Des
Weiteren kann der Abrechnungsmaßstab, der einmal gewählt
wurde erst nach insgesamt drei Jahren Laufzeit geändert
werden. Auch wenn es nicht vertraglich festgelegt wurde,
muss die Abrechnung in derselben Art, wie in den Jahren
zuvor durchgeführt werden. (Bundesgerichtshof, Urteil
21.01.2004, Az: VIII ZR 137/03)
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