Mietrecht A-Z - Wohnungsleerstand
 
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Wohnungsleerstand
Vor dem Bundesgerichtshof klagte ein Mieter der zur Nachzahlung von Heizkosten in Höhe von 1.400,- € aufgefordert wurde. Diese horrende Nachzahlung ergab sich durch einen vermeidlichen Irrtum seines Vermieters. Dieser hatte einige Wohnräume seines Mehrfamilienhauses nicht vermietet wodurch diese auch nicht beheizt wurden. Der Vermieter legte bereits seit 1987 die Kosten für die Beheizung auf die Gesamtfläche des Hauses um, so tat er dies weiterhin und änderte lediglich den Modus der Abrechnung, da ihm die Heizkostenverordnung prinzipiell Änderungen, zumindest innerhalb rechtlicher Grenzen, zugesteht.

Grundsätzlich ist es erlaubt, die Heizkosten nicht nur auf die Gesamtfläche des Gebäudes umzurechnen, sondern auf die tatsächlich beheizte Gesamtfläche umzulegen, da der tatsächliche Verbrauch in Mehrfamilienhäusern durch die dafür vorgesehenen Zähler zu ermitteln ist. Im zu beurteilenden Fall hielt es der Vermieter jedoch für einfacher, die Grundheizkosten der gesamten Wohnfläche auf die übrigen Mieter des Hauses abzuwälzen, wodurch die äußerst hohe Nachzahlung zustande kam.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters und erklärte sein Urteil folgendermaßen: Grundsätzlich müssen die Vermieter die Kosten für Leerstände selbst tragen. Des Weiteren kann der Abrechnungsmaßstab, der einmal gewählt wurde erst nach insgesamt drei Jahren Laufzeit geändert werden. Auch wenn es nicht vertraglich festgelegt wurde, muss die Abrechnung in derselben Art, wie in den Jahren zuvor durchgeführt werden. (Bundesgerichtshof, Urteil 21.01.2004, Az: VIII ZR 137/03)

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