Wohnflächenberechnung kontra Mietvertrag

 
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Wohnflächenberechnung kontra Mietvertrag
Im strittigen Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Wohnfläche einer Dachgeschosswohnung. Zu dieser Wohnung gehört eine beheizbare Galerie. Aufgrund der Dachschräge lag die Hälfte der Galerie bei einer Höhe von nur 2,20 Metern. Daher ist die Galerie laut hessischer Bauordnung kein Aufenthaltsraum. Im Mietvertrag wurden 88 m² für Wohnung einschließlich Galerie angesetzt. Der Mieter ging jedoch von einer Fläche von 72,55 m² aus, da er die Galerie nicht mitrechnete. Die Wohnfläche wich somit um mehr als 10 % ab und der Mieter minderte die Miete. Der Vermieter klagte gegen die Mietminderung.

Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter recht. Auffassung des obersten Gerichts ist es, dass zur Wohnfläche alle Flächen hinzugerechnet werden müssen, die zu Wohnzwecken vermietet werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese baurechtlich als Aufenthaltsräume angesehen werden oder nicht. Im vorliegenden Fall musste also die Galerie zur Wohnfläche hinzugerechnet werden. Die Abweichung lag daher unter 10 % und berechtigte nicht zu einer Mietminderung. Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 16.12.2009 unter Az. VIII ZR 39/09.

 

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