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Wohnflächenberechnung kontra
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Wohnflächenberechnung kontra Mietvertrag
Im strittigen Fall vor dem Bundesgerichtshof
(BGH) ging es um die Wohnfläche einer Dachgeschosswohnung.
Zu dieser Wohnung gehört eine beheizbare Galerie. Aufgrund
der Dachschräge lag die Hälfte der Galerie bei einer Höhe
von nur 2,20 Metern. Daher ist die Galerie laut hessischer
Bauordnung kein Aufenthaltsraum. Im Mietvertrag wurden 88 m²
für Wohnung einschließlich Galerie angesetzt. Der Mieter
ging jedoch von einer Fläche von 72,55 m² aus, da er die
Galerie nicht mitrechnete. Die Wohnfläche wich somit um mehr
als 10 % ab und der Mieter minderte die Miete. Der Vermieter
klagte gegen die Mietminderung.
Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter recht. Auffassung
des obersten Gerichts ist es, dass zur Wohnfläche alle
Flächen hinzugerechnet werden müssen, die zu Wohnzwecken
vermietet werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese
baurechtlich als Aufenthaltsräume angesehen werden oder
nicht. Im vorliegenden Fall musste also die Galerie zur
Wohnfläche hinzugerechnet werden. Die Abweichung lag daher
unter 10 % und berechtigte nicht zu einer Mietminderung.
Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 16.12.2009 unter Az.
VIII ZR 39/09. |
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