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Wegen einzelner Klauseln gibt
es aber immer wieder Streit, sodass der Vermieter immer gut
damit fährt, einen absolut wasserdichten Mietvertrag
abzuschließen.
Ewiges Streitthema: Tierhaltung
Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin
erklärte, dass sobald eine Vertragsklausel gegen geltendes
Recht verstößt, der Mieter unangemessen benachteiligt wird
oder der Mietvertrag auch gegen zwingende Rechtsvorschriften
verstößt, er unwirksam ist. Die Folge: der Streit wird
zugunsten des Mieters entschieden. „Das gilt auch dann, wenn
beide Parteien ihre Unterschrift unter den Vertrag setzen“,
fährt Ropertz fort. Oftmals ist die Tierhaltung ein
Streitpunkt. Der Vermieter kann die Haltung von Hunden und
Katzen vertraglich ausschließen. Dennoch dürfen Kleintiere
wie Hamster immer in der Wohnung gehalten werden.
Musizieren erlaubt
Ob eine Vertragsklausel wirksam ist oder nicht,
wird im Einzelfall entschieden, erklärt der Rechtsanwalt
Thomas Hannemann aus Karlsruhe. „Hier kommt es zu einer
Interessensabwägung.“ So kann beispielsweise das Musizieren
in der Wohnung nicht in vollem Umfang durch den Mietvertrag
verboten werden. Es ist lediglich möglich, den Zeitraum des
Musizierens zeitlich zu begrenzen und vorzugeben, dass
Ruhezeiten eingehalten werden müssen. Auch der Kinderwagen,
der laut Vertragsklausel nicht im Hausflur stehen darf ist
so ein Fall, bei dem im Einzelfall entschieden wird.
Hannemann sagt zu diesem Fall „Auch das ist problematisch,
wenn kein geeigneter Abstellraum zur Verfügung steht und die
Fluchtwege nicht versperrt werden.“ Grundsätzlich wird jede
Klausel aus rechtlicher Sicht erst einmal für sich geprüft,
erklärt Hannemann. „In einem zweiten Schritt wird sie aber
auch im Zusammenhang mit den anderen Vertragsklauseln
begutachtet.“ Falsch ist es aber anzunehmen, dass eine
falsche Klausel einen ganzen Mietvertrag unwirksam machen
kann. Anstelle der betreffenden Klausel gilt dann die
entsprechende gesetzliche Regelung.
Streit um Standardklauseln
Klauseln im Mietrecht sind meist in einem
Formularmietvertrag eingebettet oder es handelt sich um
Individualklauseln. Bei einem Formularmietvertrag handelt es
sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Vermieter
einseitig vorgibt. Bei einer Individualklausel hingegen
handeln Mieter und Vermieter die einzelnen Vertragsregeln
aus und halten sie dann im Mietvertrag schriftlich fest. Kai
Warnecke von der Eigentümergemeinschaft Haus und Grund in
Berlin sagt dazu „In der Praxis kommen Individualklauseln
aber so gut wie nicht vor. Es sind meistens die
Standardklauseln, über die es Streit gibt.“
Reparaturarbeiten - wer soll das bezahlen?
Die streitigen Standardklauseln beziehen sich
z.B. auch auf Reparaturen. Zunächst einmal ist der Vermieter
verpflichtet für Reparaturen in der Wohnung finanziell
aufzukommen, sagt Ropertz. Eine Ausnahme bilden aber kleine
Reparaturen an Gegenständen, die dem unmittelbaren und
direkten Zugriff des Mieters unterliegen. Er sagt „Ein
tropfender Wasserhahn wäre so ein Fall, nicht aber eine
defekte Leitung.“
Schönheitsreparaturen - Streitpunkt Nummer eins
Regelmäßig müssen sich deutsche Gerichte mit dem
Thema Schönheitsreparaturen auseinander setzen. Es gibt rund
40 Urteile des BGH zu diesem Thema, sagt Warnecke. Durch die
Rechtssprechung gibt es in älteren Mietverträgen Klauseln,
die rückwirkend unwirksam werden - das ist das Problem. „Das
Recht greift damit in alte Verträge ein und so wissen
Vermieter und Mieter nicht mehr, wie sie einen Streitfall
regeln können.“
Renovierung nicht Pflicht
Aufgrund diverser Änderungen und Urteilen aus der
Vergangenheit gehören die Regelungen zum Thema
Schönheitsreparaturen inzwischen zu den kompliziertesten im
Mietrecht, so Ropertz. Grundsätzlich gilt: ist im
Mietvertrag keine Regelung über die Schönheitsreparaturen
getroffen, dann ist der Mieter auch nicht verpflichtet zu
renovieren. Man kann aber vertraglich festlegen, dass ein
Mieter in regelmäßigen Abständen Schönheitsreparaturen
vornehmen muss. Unwirksam sind allerdings alle Klauseln,
durch die der Mieter ausnahmslos verpflichtet wird,
innerhalb einer bestimmten Frist oder beim Auszug aus der
Wohnung zu renovieren.
Mietvertrag sollte immer aktuell sein
Erst mal ist der Vermieter in der Defensive, sagt Warnecke,
denn einzelne Klauseln, die explizite Rechte des Vermieters
gegenüber dem Mieter formulieren, gebe es in der Form nicht.
Er rät jedem Vermieter und Mieter zu einem vorgefertigten
Mietvertrag, der immer auf dem neusten Stand der Dinge sein
sollte. Da sich die Rechtsprechung so häufig ändert, kann
ein Vertrag, der vor einem halben Jahr gekauft wurde, heute
schon unwirksame Klauseln enthalten. In diesem Fall sollten
die einzelnen Klauseln nicht eigenhändig abgeändert werden
„Ansonsten sind sie unwirksam und der Vermieter hat in Bezug
auf diese Klausel nichts mehr zu sagen“, bemerkt Warnecke. |
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