Mietrecht A-Z - Vollmachten
 
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Vollmachten
Die Kündigung einer Mietsache ist durch die Bevollmächtigung eines Dritten möglich. Hierfür ist eine original unterzeichnete Vollmacht nötigt, die den Dritten zu einer Kündigung befähigt. Liegt die Vollmacht nur in Kopie oder gar nicht vor, ist die Kündigung zwar rechtswirksam, kann aber laut § 174 BGB vom Empfänger unverzüglich zurückgewiesen werden, wodurch die Kündigung unwirksam wird.

Im Sinne des Gesetzes bedeutet eine „unverzügliche Zurückweisung“, dass eine Kündigung innerhalb eines Zeitraums von ein bis drei Tagen ohne schuldhaftes Verzögern zurückgewiesen werden muss. Eheleuten ist es weiterhin erlaubt, sich gegenseitig Vollmachten für eine Kündigung auszustellen.

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