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Vollmachten
Die Kündigung einer Mietsache ist durch die Bevollmächtigung
eines Dritten möglich. Hierfür ist eine original
unterzeichnete Vollmacht nötigt, die den Dritten zu einer
Kündigung befähigt. Liegt die Vollmacht nur in Kopie oder
gar nicht vor, ist die Kündigung zwar rechtswirksam, kann
aber laut § 174 BGB vom Empfänger unverzüglich
zurückgewiesen werden, wodurch die Kündigung unwirksam wird.
Im Sinne des
Gesetzes bedeutet eine „unverzügliche Zurückweisung“, dass
eine Kündigung innerhalb eines Zeitraums von ein bis drei
Tagen ohne schuldhaftes Verzögern zurückgewiesen werden
muss. Eheleuten ist es weiterhin erlaubt, sich gegenseitig
Vollmachten für eine Kündigung auszustellen.
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