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Versorgungsvertrag Wirksamkeit
- Mietrecht
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Versorgungsvertrag Wirksamkeit
Der Bundesgerichtshof hatte über die
Rechtmäßigkeit eines Versorgungsvertrags zu entscheiden.
Geklagt hatte ein Versorgungsunternehmen gegen einen Mieter
auf Zahlung der Kosten für Fernwärme und Warmwasser. Als der
Mietvertrag 1997 geschlossen wurde, war die Wohnung mit
Kohleöfen ausgestattet. Der Mieter war verpflichtet, das
Brennmaterial auf eigene Kosten zu beschaffen. Ferner war er
für die Warmwasserbereitung verantwortlich. Die Wohnung
wurde später modernisiert und mit Fernwärme ausgestattet.
Der Vermieter wies den Mieter darauf hin, dass die Kosten
zukünftig mit dem Energieversorgungsunternehmen abgerechnet
würden.
Das Energieversorgungsunternehmen übersandte dem Mieter
einen Vereinbarungsentwurf. Der Mieter antwortete nicht auf
diesen Entwurf, nutzte aber sowohl Fernwärme als auch
Warmwasser. Der BGH entschied, dass schon durch die
Inanspruchnahme der Leistung der Vertrag rechtswirksam
zustande kam, da der Wille des Mieters aufgrund seiner
gegenteiligen Handlung nicht erkenntlich war.
BGH Az. VIII ZR 235/08 vom 25.11.2009
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