Versorgungsvertrag Wirksamkeit - Mietrecht

 
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Versorgungsvertrag Wirksamkeit
Der Bundesgerichtshof hatte über die Rechtmäßigkeit eines Versorgungsvertrags zu entscheiden. Geklagt hatte ein Versorgungsunternehmen gegen einen Mieter auf Zahlung der Kosten für Fernwärme und Warmwasser. Als der Mietvertrag 1997 geschlossen wurde, war die Wohnung mit Kohleöfen ausgestattet. Der Mieter war verpflichtet, das Brennmaterial auf eigene Kosten zu beschaffen. Ferner war er für die Warmwasserbereitung verantwortlich. Die Wohnung wurde später modernisiert und mit Fernwärme ausgestattet. Der Vermieter wies den Mieter darauf hin, dass die Kosten zukünftig mit dem Energieversorgungsunternehmen abgerechnet würden.

Das Energieversorgungsunternehmen übersandte dem Mieter einen Vereinbarungsentwurf. Der Mieter antwortete nicht auf diesen Entwurf, nutzte aber sowohl Fernwärme als auch Warmwasser. Der BGH entschied, dass schon durch die Inanspruchnahme der Leistung der Vertrag rechtswirksam zustande kam, da der Wille des Mieters aufgrund seiner gegenteiligen Handlung nicht erkenntlich war.

BGH Az. VIII ZR 235/08 vom 25.11.2009

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