Mietrecht A-Z - Verlängerungsoptionen
 
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Verlängerungsoptionen
Eine Verlängerungsoption in einem Mietvertrag stellt ein Angebot des Vermieters dar, das der Mieter annehmen kann indem er die Verlängerung einfach stillschweigend ausübt. In einem solchen Fall kann die Verlängerung des Mietvertrags vom Vermieter nicht abgelehnt werden. Zu beachten ist, dass bei einer Verlängerung die Kaution normalerweise an gewisse Fristen gebunden ist.

Sobald der Mieter die Verlängerungsoption jedoch nur unter veränderten Vertragsbedingungen wahrnehmen möchte, entsteht ein neues Vertragsangebot, das erst zustande kommt wenn das es vom Vermieter angenommen wird. (Kammergericht Berlin, 8. Zivilsenat, Urteil 26.08.2002, Az: 8U 4826/00 Grundeigentum 2002, 1561)

Andere Urteile besagen, dass eine Mietoption immer der Schriftform bedarf, wenn der geschlossene Mietvertrag ebenfalls in schriftlicher Form besteht. (Oberlandgericht Frankfurt, 20.05.1998, 23 U 121/97/ Oberlandgericht Frankfurt, 1998, S. 373 ff / Landgericht Osnabrück 12. Zivilkammer, Urteil 30.10.2002, Az: 12 0 22 40/02)

Vertraglich ist es oft so geregelt, dass die Verlängerungsoption nach Ablauf der eigentümlichen Mietzeit zwei Mal um denselben Zeitraum, zu den gleichen Bedingungen verlängert werden kann. Ausgenommen hievon ist jedoch der Mietzins. Insofern die Verlängerungsoption vom Mieter nicht wahrgenommen wird, verlängert sich der Mietvertrag jährlich, außer im Fall einer fristgerechten Kündigung, die meist sechs Monate vor
Ablauf des Vertrags erfolgen muss. In Verträgen sind Vereinbarungen dieser Art stets rechtswirksam.

Wenn es sich um gewerblich genutzte Räumlichkeiten handelt und vertraglich festgesetzt wurde dass mit der Wahrnehmung der Verlängerungsoption durch den Mieter die Neuberechnung der Miete einhergeht, muss die Miete komplett neu festgesetzt werden. Es darf dabei jedoch lediglich eine Adaption an die eigentlichen Wert- und Äquivalenzvorstellungen durchgeführt werden. (Kammergericht Berlin, Abgrenzung, 28.01.1985, 8U 1420/8U ZMR 1986, 194)

Bei der Festsetzung der neuen Miethöhe sollte sich der Vermieter nach den üblichen Mietpreisen der Umgebung richten, ansonsten liegt die Höhe der Miete im Ermessen des Vermieters, wobei ihm hier ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Höhe des Betrags zufällt. Dies bedeutet dass er, falls nötig, nicht die Zustimmung des Mieters per Gesetz einholen, sondern die Feststellung der neu festgesetzten Miethöhe einklagen muss. (Kammergericht Berlin, 8. Zivilsenat, Urteil 30.06.2003, Az: 8U 317/01

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