Verkehrslärm - Mietrecht A-Z

 
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Verkehrslärm
Bezieht ein Mieter eine neue Wohnung, so hat der neue Mieter bei eventuellem hohem Lärmaufkommen außerhalb der Wohnung dieses sofort zu beanstanden. Zieht der Mieter mit dem Wissen des hohen Lärms ein und beanstandet dieses nicht, so hat er zu späterem Zeitpunkt kein Anspruch auf lärm verhindernde Maßnahmen wie beispielsweise einen Schallschutz.

Diese Entscheidung traf das Landgericht Berlin, nachdem ein Mieter eine Altbauwohnung anmietete und erst nach einiger Zeit aufgrund des hohen Verkehrslärms vom Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene Einhaltung der Schallschutzklasse 4 verlangte. Da die Beschaffenheit der Wohnung noch immer die Gleiche sei wie bei Einzug, liege hier kein Mangel vor, begründete das Landgericht Berlin seine Entscheidung. Daher habe der Mieter auch keinen Anspruch auf die Errichtung eines Schallschutzes. Eine modernisierte Wohnung müsse kein Optimum an Schallschutz beinhalten. Wer Lärmempfindlich ist, sollte bereits bei Besichtigung der Wohnung auf eventuellen Lärm achten und dementsprechend reagieren.

Landgericht Berlin; Urteil vom 07.05.2007, Aktenzeichen: 67 S 461/06

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