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Verkehrslärm - Mietrecht A-Z
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Verkehrslärm
Bezieht ein Mieter eine neue Wohnung, so hat der
neue Mieter bei eventuellem hohem Lärmaufkommen außerhalb
der Wohnung dieses sofort zu beanstanden. Zieht der Mieter
mit dem Wissen des hohen Lärms ein und beanstandet dieses
nicht, so hat er zu späterem Zeitpunkt kein Anspruch auf
lärm verhindernde Maßnahmen wie beispielsweise einen
Schallschutz.
Diese
Entscheidung traf das Landgericht Berlin, nachdem ein Mieter
eine Altbauwohnung anmietete und erst nach einiger Zeit
aufgrund des hohen Verkehrslärms vom Vermieter die
gesetzlich vorgeschriebene Einhaltung der Schallschutzklasse
4 verlangte. Da die Beschaffenheit der Wohnung noch immer
die Gleiche sei wie bei Einzug, liege hier kein Mangel vor,
begründete das Landgericht Berlin seine Entscheidung. Daher
habe der Mieter auch keinen Anspruch auf die Errichtung
eines Schallschutzes. Eine modernisierte Wohnung müsse kein
Optimum an Schallschutz beinhalten. Wer Lärmempfindlich ist,
sollte bereits bei Besichtigung der Wohnung auf eventuellen
Lärm achten und dementsprechend reagieren.
Landgericht
Berlin; Urteil vom 07.05.2007, Aktenzeichen: 67 S 461/06
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