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Verjährung Renovierungskosten
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Ein Mieter hat nach Beendigung
des Mietverhältnisses die Wohnung renoviert, obwohl die
entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam war. Neun
Monate danach verlangte er vom Vermieter die Rückzahlung der
Renovierungskosten in Höhe von 700 €. Der Vermieter zahlte
jedoch nicht, da er den Anspruch als verjährt ansah,
woraufhin der ehemalige Mieter vor Gericht zog.
Das LG Kassel gab jedoch dem Vermieter recht (Az. 1 S 67/10,
Urteil vom 07.10.10). Strittig war, ob in diesem Fall § 548
Abs. 2 BGB mit der 6monatigen Verjährungsfrist oder eher die
Regelverjährung von 3 Jahren zutraf. Im § 548 geht es aber
ausdrücklich darum, die Abwicklung des Mietverhältnisses
möglichst zügig zu gestalten.
Das betrifft natürlich auch den
Zustand der Mieträume. Daher legte das LG Kassel diesen
Paragrafen zugrunde und gab dem Vermieter recht. Die
Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung waren tatsächlich
schon verjährt. |
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