Verjährung Renovierungskosten

 
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Ein Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung renoviert, obwohl die entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam war. Neun Monate danach verlangte er vom Vermieter die Rückzahlung der Renovierungskosten in Höhe von 700 €. Der Vermieter zahlte jedoch nicht, da er den Anspruch als verjährt ansah, woraufhin der ehemalige Mieter vor Gericht zog.

Das LG Kassel gab jedoch dem Vermieter recht (Az. 1 S 67/10, Urteil vom 07.10.10). Strittig war, ob in diesem Fall § 548 Abs. 2 BGB mit der 6monatigen Verjährungsfrist oder eher die Regelverjährung von 3 Jahren zutraf. Im § 548 geht es aber ausdrücklich darum, die Abwicklung des Mietverhältnisses möglichst zügig zu gestalten.

Das betrifft natürlich auch den Zustand der Mieträume. Daher legte das LG Kassel diesen Paragrafen zugrunde und gab dem Vermieter recht. Die Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung waren tatsächlich schon verjährt.

 

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