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Verbot von Untermietern
Es gibt kein generelles Verbot für die
Untervermietung einer angemieteten Wohnung. Zumindest dann
nicht, wenn nur Teile der Wohnung betroffen sind. Dies kann
der Vermieter in der Regel nicht untersagen. Laut § 540 BGB
muss der Vermieter allerdings sum Erlaubnis gebeten werden.
Seine Erlaubnis muss der Vermieter geben, wenn ein
berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung
besteht. Dies ist zum Beispiel bei finanziellen Schieflagen
der Fall. Hier kann der Vermieter seine Erlaubnis nur
versagen, wenn der Einzug der Mitbewohner eine unzumutbare
Belastung darstellt. Ropertz, vom Deutschen Mieterbund,
weist jedoch darauf hin, dass Lebenspartner und Ehepartner
immer einziehen dürfen.
Anders verhält es sich wie schon erwähnt, wenn die komplette
Wohnung untervermietet wird. Dies muss vom Vermieter nicht
hingenommen werden, so Kai Warnecke von Haus und Grund. Hier
kann sogar der Grund für eine fristlose Kündigung liegen.
Außerdem ist zu bedenken, so Ropertz, dass der ursprüngliche
Mieter für die Mietzahlung zu haften hat. Zahlt der
Untermieter seinen Mietanteil nicht, so hält sich der
Vermieter am Ursprungsmieter schadlos. |