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Trockenraum
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Trockenraum
Erhält der Mieter von dem Vermieter während des
Mietzeitraumes einen Trocknungsraum zugewiesen, so darf
dieser nicht einfach wieder entzogen werden. Vor dem
Amtsgericht Köln entschied das Gericht zugunsten der Kläger,
die auf dem Weg zu dem Trocknungsraum auf dem Dachboden auf
einmal vor einer verschlossenen Tür standen. Der Vermieter
hatte die Tür einfach verschlossen und den Schlüssel bei
sich führend aus dem Haus entwendet. Trotz Regelungen im
Mietvertrag hielt sich der Vermieter nicht an die
Abmachungen. Die Mieter klagten aufgrund des
Gewohnheitsrechts. Auch die Richter waren der Meinung, dass
Mieter einen Anspruch auf einen Trocknungsraum und durch die
Mietzahlung sogar einen Mitbesitz an dem Dachboden haben.
Dieser Mitbesitz wurde von dem Vermieter eigenmächtig
entzogen, womit er sich hier strafbar gemacht hat.
Entscheidend sind Vereinbarungen, die im Mietvertrag
geregelt werden und die in der Hausordnung aufgeführt sind.
Weiterhin gehen jährliche Duldungen von beiden Seiten in ein
Gewohnheitsrecht über und werden damit wirksam. Amtsgericht
Köln; Urteil 01.06.2007 [Aktenzeichen: 208 C 194/07] |
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