Trittschalllärm

 
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Kein Mangel wenn bei Errichtung gültige DIN-Norm eingehalten wurde
Auf Nachzahlung einbehaltener Miete verklagte ein Vermieter seinen Mieter. Das Gebäude mit der der vermieteten Eigentumswohnung war 1970 errichtet worden. Die Eigentümer der darüber liegenden Wohnung hatten den PVC-Belag durch Fliesen ersetzt. Dies hatte laut dem verklagten Mieter zu erhöhten Trittschallgeräuschen geführt weswegen er die Miete einbehielt. Es wurde von einen Sachverständiger bestätigt, dass
durch die Fliesen tatsächlich Schallbrücken entstanden sind. Verwendet wurden dabei die DIN-Werte, die beim Bau der Wohnung galten, die strengeren DIN- Grenzwerte die seit 1989 gültig sind wurden jedoch nicht
eingehalten.

Das Gericht (BGH) entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter die zurückgehaltene Miete nachzahlen muss. Hier wurde festgestellt, dass der erhöhte Trittschall keinen Mangel der Mietwohnung darstellt. Ein Mangel tritt auf wenn eine nachteilige Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand der Wohnung für den Mieter festzustellen ist. Die technischen Normen sind maßgeblich, sollte eine ausdrückliche Vereinbarung fehlen. Hierbei sind zumindest die DIN-Normen anzuwenden, die zur Zeit der Erbauung des Gebäudes galten. Die DIN-Normen die beim Umbau geltenden sind für den Vermieter jedoch nur verbindlich, wenn er selbst bauliche Maßnahmen durchführt. Hier hatte aber der Mieter den Umbau vorgenommen und nicht der Eigentümer. Dazu kommt das der Austausch des Fußbodens keine Umbaumaßnahme, sondern lediglich eine Instandhaltungsmaßnahme darstellt. (BGH, Urteil v. 17.06.2009, Az. VIII ZR 131/08).

 

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