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Kein Mangel wenn bei Errichtung gültige DIN-Norm eingehalten
wurde
Auf Nachzahlung einbehaltener Miete verklagte ein
Vermieter seinen Mieter. Das Gebäude mit der der vermieteten
Eigentumswohnung war 1970 errichtet worden. Die Eigentümer
der darüber liegenden Wohnung hatten den PVC-Belag durch
Fliesen ersetzt. Dies hatte laut dem verklagten Mieter zu
erhöhten Trittschallgeräuschen geführt weswegen er die Miete
einbehielt. Es wurde von einen Sachverständiger bestätigt,
dass
durch die Fliesen tatsächlich Schallbrücken entstanden sind.
Verwendet wurden dabei die DIN-Werte, die beim Bau der
Wohnung galten, die strengeren DIN- Grenzwerte die seit 1989
gültig sind wurden jedoch nicht
eingehalten.
Das Gericht (BGH) entschied zu Gunsten des Vermieters, dass
der Mieter die zurückgehaltene Miete nachzahlen muss. Hier
wurde festgestellt, dass der erhöhte Trittschall keinen
Mangel der Mietwohnung darstellt. Ein Mangel tritt auf wenn
eine nachteilige Abweichung vom vertraglich vereinbarten
Zustand der Wohnung für den Mieter festzustellen ist. Die
technischen Normen sind maßgeblich, sollte eine
ausdrückliche Vereinbarung fehlen. Hierbei sind zumindest
die DIN-Normen anzuwenden, die zur Zeit der Erbauung des
Gebäudes galten. Die DIN-Normen die beim Umbau geltenden
sind für den Vermieter jedoch nur verbindlich, wenn er
selbst bauliche Maßnahmen durchführt. Hier hatte aber der
Mieter den Umbau vorgenommen und nicht der Eigentümer. Dazu
kommt das der Austausch des Fußbodens keine Umbaumaßnahme,
sondern lediglich eine Instandhaltungsmaßnahme darstellt.
(BGH, Urteil v. 17.06.2009, Az. VIII ZR 131/08). |
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