Trittschall Mietwohnung

 
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Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH weist eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht und vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Dies soll auch dann gelten, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert.

Der BGH grenzt diese Entscheidung ausdrücklich von seinem Senatsurteil vom 06. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 ab. Im dort entschiedenen Fall wurde ein älteres Wohnhaus nachträglich vom Vermieter um ein weiteres Wohngeschoß aufgestockt, indem das Dachgeschoss ausgebaut wurde. Hier hat der BGH einen Mangel angenommen, wenn die Trittschalldämmung der errichteten Wohnung nicht den Anforderungen der im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden DIN-Norm an normalen Trittschallschutz genügt. Vorliegend haben die Eigentümer der oberen Wohnung, die nicht Vermieter der klägerischen Wohnung sind, nur den Bodenbelag ausgetauscht, ohne den Estrich und die Geschossdecke zu verändern.

Diese Maßnahmen seien von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her dem erstmaligen Ausbau eines Dachgeschosses für eine Wohnnutzung nicht gleichzustellen, so der BGH. Der Mieter könne hier nicht erwarten, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen genügt. Autor: S. Engel, Fundstelle: BGH, Urteil 17.06.2009, VIII ZR 131/08

 

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