|
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH weist eine
Mietwohnung in einem älteren Gebäude in
schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern
der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des
Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht und vertraglich
nichts anderes vereinbart ist. Dies soll auch dann gelten,
wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der
Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der
Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung
verschlechtert.
Der BGH grenzt diese Entscheidung ausdrücklich von seinem
Senatsurteil vom 06. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW
2005, 218 ab. Im dort entschiedenen Fall wurde ein älteres
Wohnhaus nachträglich vom Vermieter um ein weiteres
Wohngeschoß aufgestockt, indem das Dachgeschoss ausgebaut
wurde. Hier hat der BGH einen Mangel angenommen, wenn die
Trittschalldämmung der errichteten Wohnung nicht den
Anforderungen der im Zeitpunkt der Aufstockung geltenden
DIN-Norm an normalen Trittschallschutz genügt. Vorliegend
haben die Eigentümer der oberen Wohnung, die nicht Vermieter
der klägerischen Wohnung sind, nur den Bodenbelag
ausgetauscht, ohne den Estrich und die Geschossdecke zu
verändern.
Diese Maßnahmen seien von der Intensität des Eingriffs in
die Gebäudesubstanz her dem erstmaligen Ausbau eines
Dachgeschosses für eine Wohnnutzung nicht gleichzustellen,
so der BGH. Der Mieter könne hier nicht erwarten, dass die
Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz
anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit des
Austauschs geltenden DIN-Normen genügt. Autor: S. Engel,
Fundstelle: BGH, Urteil 17.06.2009, VIII ZR 131/08 |