|
Treppenhausreinigung
Ein Mieter ist nicht dazu verpflichtet die von allen Mietern
genutzten Teile des Mietshauses (Treppenhaus, Keller, Höfe)
zu reinigen, solange dies im Mietvertrag nicht vereinbart
wurde und diese Pflicht auch nicht in der Hausordnung
aufgeführt wird, die dem Mietvertrag meist beigelegt ist.
Ist in einem Mietvertrag lediglich aufgeführt, dass
beispielsweise das Treppenhaus durch die Mieter zu reinigen
ist, jedoch nicht darüber aufgeklärt wird, wie oft dies
notwendig ist gilt, dass die Reinigung nur einmal pro Woche
genügt. Wenn ein erhöhter Reinigungsbedarf beispielsweise
durch Handwerker entsteht, so ist die Reinigung zweimal
wöchentlich vorzunehmen. Die Reinigungsmittel und –geräte
sind grundsätzlich vom Mieter zu stellen. Ist es nicht
anders vereinbart, so muss jeder Mieter die
gemeinschaftlichen Flächen reinigen, die vom Stockwerk unter
der Mietwohnung ausgehend zu seinem Mietobjekt führen. Ist
das Haus jedoch durch Verschulden eines Betriebs im Gebäude
verunreinigt, gelten diese Regelungen nicht. Das
Fensterputzen im Treppenhaus ist weiterhin nur zwei Mal pro
Jahr notwendig. (Amtsgericht Regensburg, Az: 11 C 3715/03)
Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass im Krankheitsfall
oder bei kurzer Abwesenheit des Mieters keine Vertretung zur
Verrichtung der Reinigung der Gemeinschaftsflächen notwendig
ist. Anders ist dies, wenn der Mieter für einen längeren
Zeitraum von mindestens zwei Wochen abwesend ist.
(Amtsgericht Dortmund WM 88,54)
Die Tageszeit der Reinigung bleibt dem Mieter überlassen,
solange er die Ruhezeiten einhält.(Amtsgericht Reichenbach
WM 94, 322)
Das Amtsgericht Hamburg-Altona urteilte, dass einem Mieter
vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen
Hausfriedensbruch durch das Unterlassen der
Treppenhausreinigung, der Hundehaltung und der
Lärmbelästigung, eine Abmahnung zugestellt werden müsse. Mit
Hilfe der Abmahnung soll der Vermieter erst einmal zu
Erkennen geben, wie ernst es ihm mit einer Kündigung wegen
Hausfriedensbruch sei.
Auf eine Abmahnung durch deren Inhalt der Mieter mit einer
Unterlassungsklage rechnen könnte, begründet dabei keine
fristlose Kündigung. (Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil 26.
April 2002, Az: 318a C 327/01) |