Treppenhausreinigung - Mietrecht A-Z

 
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Treppenhausreinigung
Ein Mieter ist nicht dazu verpflichtet die von allen Mietern genutzten Teile des Mietshauses (Treppenhaus, Keller, Höfe) zu reinigen, solange dies im Mietvertrag nicht vereinbart wurde und diese Pflicht auch nicht in der Hausordnung aufgeführt wird, die dem Mietvertrag meist beigelegt ist.

Ist in einem Mietvertrag lediglich aufgeführt, dass beispielsweise das Treppenhaus durch die Mieter zu reinigen ist, jedoch nicht darüber aufgeklärt wird, wie oft dies notwendig ist gilt, dass die Reinigung nur einmal pro Woche genügt. Wenn ein erhöhter Reinigungsbedarf beispielsweise durch Handwerker entsteht, so ist die Reinigung zweimal wöchentlich vorzunehmen. Die Reinigungsmittel und –geräte sind grundsätzlich vom Mieter zu stellen. Ist es nicht anders vereinbart, so muss jeder Mieter die gemeinschaftlichen Flächen reinigen, die vom Stockwerk unter der Mietwohnung ausgehend zu seinem Mietobjekt führen. Ist das Haus jedoch durch Verschulden eines Betriebs im Gebäude verunreinigt, gelten diese Regelungen nicht. Das Fensterputzen im Treppenhaus ist weiterhin nur zwei Mal pro Jahr notwendig. (Amtsgericht Regensburg, Az: 11 C 3715/03)

Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass im Krankheitsfall oder bei kurzer Abwesenheit des Mieters keine Vertretung zur Verrichtung der Reinigung der Gemeinschaftsflächen notwendig ist. Anders ist dies, wenn der Mieter für einen längeren Zeitraum von mindestens zwei Wochen abwesend ist. (Amtsgericht Dortmund WM 88,54)

Die Tageszeit der Reinigung bleibt dem Mieter überlassen, solange er die Ruhezeiten einhält.(Amtsgericht Reichenbach WM 94, 322)

Das Amtsgericht Hamburg-Altona urteilte, dass einem Mieter vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Hausfriedensbruch durch das Unterlassen der Treppenhausreinigung, der Hundehaltung und der Lärmbelästigung, eine Abmahnung zugestellt werden müsse. Mit Hilfe der Abmahnung soll der Vermieter erst einmal zu Erkennen geben, wie ernst es ihm mit einer Kündigung wegen Hausfriedensbruch sei.

Auf eine Abmahnung durch deren Inhalt der Mieter mit einer Unterlassungsklage rechnen könnte, begründet dabei keine fristlose Kündigung. (Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil 26. April 2002, Az: 318a C 327/01)

 

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