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Das Amtsgericht Wedding entschied mit Urteil vom 19.10.2009
unter Az 15b C 80/09 auf die Rechtmäßigkeit einer fristlosen
Kündigung. Grund für die fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses war, dass der Mieter die Wasserspülung
seiner Toilette derartig manipuliert hatte, dass diese
beständig spülte. Andere Mieter hatten sich über die
Lärmbelästigung durch Wasserrauschen auch nach 22 Uhr
beschwert. Nachdem die Ursache in der Manipulation der
Spülung gefunden war, untersagte der Vermieter dem Mieter
die dauerhafte Nutzung der Spülung. Der Mieter ignorierte
dies und fuhr mit der Belästigung fort. Als Grund dafür gab
er nachhaltige Fäkalgerüche aus der Toilette an. Daraufhin
kündigte der Vermieter dem Mieter fristlos das
Mietverhältnis.
Aufgrund der Störung des Hausfriedens durch den Mieter und
der Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag wurde
die fristlose Kündigung durch das Amtsgericht Wedding
bestätigt. Das Rauschen der Wasserspülung wurde als
unzumutbare Lärmbelästigung beurteilt. Hinzukommt die
finanzielle Schädigung der übrigen Mietparteien und des
Vermieters, da es keine separaten Wasserzähler in dem
Gebäude gibt. Im
Übrigen hatte der Mieter gegen seine Pflichten aus dem
Mietvertrag verstoßen, da er die Geruchsbelästigung nicht
als Mangel beim Vermieter angezeigt hatte. |
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