Toilettenspülung

 
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Das Amtsgericht Wedding entschied mit Urteil vom 19.10.2009 unter Az 15b C 80/09 auf die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung. Grund für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses war, dass der Mieter die Wasserspülung seiner Toilette derartig manipuliert hatte, dass diese beständig spülte. Andere Mieter hatten sich über die Lärmbelästigung durch Wasserrauschen auch nach 22 Uhr beschwert. Nachdem die Ursache in der Manipulation der Spülung gefunden war, untersagte der Vermieter dem Mieter die dauerhafte Nutzung der Spülung. Der Mieter ignorierte dies und fuhr mit der Belästigung fort. Als Grund dafür gab er nachhaltige Fäkalgerüche aus der Toilette an. Daraufhin kündigte der Vermieter dem Mieter fristlos das Mietverhältnis.

Aufgrund der Störung des Hausfriedens durch den Mieter und der Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag wurde die fristlose Kündigung durch das Amtsgericht Wedding bestätigt. Das Rauschen der Wasserspülung wurde als unzumutbare Lärmbelästigung beurteilt. Hinzukommt die finanzielle Schädigung der übrigen Mietparteien und des Vermieters, da es keine separaten Wasserzähler in dem Gebäude gibt. Im
Übrigen hatte der Mieter gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen, da er die Geruchsbelästigung nicht als Mangel beim Vermieter angezeigt hatte.

 

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