Tierhaltung und das Versicherungsrecht

 
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In Tierhalter-Haftpflichtversicherungen gibt es eine Klausel, nach der Haftpflichtansprüche wegen „Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung“ vom Deckungsschutz ausgeschlossen sind. Dies schließt auch die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus, die in der von ihm gemieteten Wohnung durch seinen Hund in erheblichem Maße an Tapeten oder Holzwerken verursacht wurden. So entschied es das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 20. März 2008 (139 C 580/07; NZM 2008, 744).

 

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