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Telefonanschluss, Telefon und Internet
Zur Grundausstattung einer Mietwohnung bzw. eines gewerblich
genutzten Mietobjektes muss lediglich den
Mindestanforderungen entsprechen. So muss ein Objekt bspw.
über einen Wasseranschluss und –Abfluss, eine
Stromversorgung, einen Toilettenanschluss und über
Wärmedämmung und Lärmschutz verfügen. Bei gewerblich
genutzten Räumen zählen weiterhin unterschiedlich
Installationen, Heizungsanlagen, Rollläden und weiteres, das
den vertragsgemäßen Gebrauch möglich macht. Zu einer
Grundausstattung zählt jedoch kein Telefon- oder
Internetanschluss außer dies ist vertragsmäßig zwischen
Mieter und Vermieter vereinbart oder die mietrechtliche
Nutzung der Mietsache wäre ohne diese Anschlüsse nicht
gegeben. Sind Telekommunikationsanschlüsse im Mietvertrag
allerdings beschrieben, so muss der Vermieter die Kosten für
deren Bereitstellung übernehmen. Dabei ist der
Hauseigentümer in einem solchen Fall grundsätzlich dazu
verpflichtet, den Netzanbieter dazu zu befähigen, die
erforderlichen Anschlüsse und Leitungen anzubringen.
Ein Telefonanschluss ist immer bei der Telefongesellschaft
und nicht beim Vermieter zu beantragen. Somit hat der
Vermieter natürlich auch keinen Einfluss auf die durch die
Telefongesellschaft anfallenden Kosten.
Nach dem Bundesverfassungsgesetz, hat jeder Mieter das Recht
auf Informationsfreiheit. Dies bedeutet dass ein Mieter das
Recht hat, auch wenn er hierfür in die Bausubstanz
eingreifen muss, ohne Zustimmung des Vermieters, die
notwendigen Kabel und Leitungen anzubringen. Dies ist auch
dann der Fall, wenn im Mietvertrag etwas anderes verabredet
war.
(Landgericht Hamburg ZMR 65,188) |
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