Telefonanschluss - Mietrecht A-Z

 
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Telefonanschluss, Telefon und Internet
Zur Grundausstattung einer Mietwohnung bzw. eines gewerblich genutzten Mietobjektes muss lediglich den Mindestanforderungen entsprechen. So muss ein Objekt bspw. über einen Wasseranschluss und –Abfluss, eine Stromversorgung, einen Toilettenanschluss und über Wärmedämmung und Lärmschutz verfügen. Bei gewerblich genutzten Räumen zählen weiterhin unterschiedlich Installationen, Heizungsanlagen, Rollläden und weiteres, das den vertragsgemäßen Gebrauch möglich macht. Zu einer Grundausstattung zählt jedoch kein Telefon- oder Internetanschluss außer dies ist vertragsmäßig zwischen Mieter und Vermieter vereinbart oder die mietrechtliche Nutzung der Mietsache wäre ohne diese Anschlüsse nicht gegeben. Sind Telekommunikationsanschlüsse im Mietvertrag allerdings beschrieben, so muss der Vermieter die Kosten für deren Bereitstellung übernehmen. Dabei ist der Hauseigentümer in einem solchen Fall grundsätzlich dazu verpflichtet, den Netzanbieter dazu zu befähigen, die erforderlichen Anschlüsse und Leitungen anzubringen.

Ein Telefonanschluss ist immer bei der Telefongesellschaft und nicht beim Vermieter zu beantragen. Somit hat der Vermieter natürlich auch keinen Einfluss auf die durch die Telefongesellschaft anfallenden Kosten.
Nach dem Bundesverfassungsgesetz, hat jeder Mieter das Recht auf Informationsfreiheit. Dies bedeutet dass ein Mieter das Recht hat, auch wenn er hierfür in die Bausubstanz eingreifen muss, ohne Zustimmung des Vermieters, die notwendigen Kabel und Leitungen anzubringen. Dies ist auch dann der Fall, wenn im Mietvertrag etwas anderes verabredet war.
(Landgericht Hamburg ZMR 65,188)

 

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