Taubenzecken - Mietrecht A-Z

 
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Taubenzecken
Sind mehrere Mietwohnungen von Taubenzecken befallen, muss der Vermieter gesetzmäßig alle im Gebäude befindlichen Flächen von dem Ungeziefer befreien lassen, auch wenn sich dies als wirtschaftlich schwierig herausstellt, da die Bekämpfung der Zecken sehr aufwändig ist. Da die Taubenzecken eine sehr lange Zeit ohne einen Wirt überleben können, müssen alle Teile eines Taubenschlages sorgfältig bearbeitet werden.

Wird ein Zeckenbefall durch die Tauben eines Mieters hervorgerufen, wird dieser auch wenn Unklarheit über dessen persönliche Schuld herrscht, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schadensersatzpflichtig. Wird der Mieter zusätzlich von einem dieser Ungeziefer gebissen, so besteht eine akute Gesundheitsgefährdung so dass ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht.

In einem Fall des Amtsgerichts Tempelhof weigerte sich ein Vermieter vehement, sein stark befallenes Gebäude von einem Fachbetrieb behandeln zu lassen. Er argumentierte mit der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, da er davon ausging, er müsse neben den Kosten für die Entfernung der Taubenzecken den Mietern weiterhin einen Ersatzwohnraum für den Zeitraum der Bekämpfung zur Verfügung stellen. Dies war für den Vermieter undenkbar.

Das Gericht schaltete daraufhin einen Sachverständigen ein, der feststellen musste, dass das Gebäude überaus stark befallen war und schon einige Mieter von Zecken gebissen wurden und unter schweren gesundheitlichen Schäden litten. So kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Schädliche unbedingt und umgehen von Fachleuten bekämpft werden sollten.

Nach dem Gericht befand sich das gesamte Gebäude in keinem vertragsmäßigen Zustand. Es beschloss, dass das ganze Haus einer Insektenbekämpfung durch einen Fachbetrieb unterzogen werden musste, auch wenn nicht alle Räumlichkeiten von den Zecken betroffen waren. Das Gericht konnte weiterhin nicht anerkennen, dass eine wirtschaftliche Grenze des Vermieters durch die Zeckenvernichtung überschritten werde.
(Amtsgericht Tempelhof/ Kreuzberg, Urteil 13. Dezember 1994 - 12 C 239 / 93)

 

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