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Taubenzecken
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Taubenzecken
Sind mehrere Mietwohnungen von Taubenzecken befallen, muss
der Vermieter gesetzmäßig alle im Gebäude befindlichen
Flächen von dem Ungeziefer befreien lassen, auch wenn sich
dies als wirtschaftlich schwierig herausstellt, da die
Bekämpfung der Zecken sehr aufwändig ist. Da die
Taubenzecken eine sehr lange Zeit ohne einen Wirt überleben
können, müssen alle Teile eines Taubenschlages sorgfältig
bearbeitet werden.
Wird ein Zeckenbefall durch die Tauben eines Mieters
hervorgerufen, wird dieser auch wenn Unklarheit über dessen
persönliche Schuld herrscht, nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch schadensersatzpflichtig. Wird der Mieter
zusätzlich von einem dieser Ungeziefer gebissen, so besteht
eine akute Gesundheitsgefährdung so dass ein Grund zur
fristlosen Kündigung besteht.
In einem Fall des Amtsgerichts Tempelhof weigerte sich ein
Vermieter vehement, sein stark befallenes Gebäude von einem
Fachbetrieb behandeln zu lassen. Er argumentierte mit der
wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, da er davon ausging, er
müsse neben den Kosten für die Entfernung der Taubenzecken
den Mietern weiterhin einen Ersatzwohnraum für den Zeitraum
der Bekämpfung zur Verfügung stellen. Dies war für den
Vermieter undenkbar.
Das Gericht schaltete daraufhin einen Sachverständigen ein,
der feststellen musste, dass das Gebäude überaus stark
befallen war und schon einige Mieter von Zecken gebissen
wurden und unter schweren gesundheitlichen Schäden litten.
So kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass die
Schädliche unbedingt und umgehen von Fachleuten bekämpft
werden sollten.
Nach dem Gericht befand sich das gesamte Gebäude in keinem
vertragsmäßigen Zustand. Es beschloss, dass das ganze Haus
einer Insektenbekämpfung durch einen Fachbetrieb unterzogen
werden musste, auch wenn nicht alle Räumlichkeiten von den
Zecken betroffen waren. Das Gericht konnte weiterhin nicht
anerkennen, dass eine wirtschaftliche Grenze des Vermieters
durch die Zeckenvernichtung überschritten werde.
(Amtsgericht Tempelhof/ Kreuzberg, Urteil 13. Dezember 1994
- 12 C 239 / 93) |
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