Stromversorgung Altbau

 
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Stromversorgung Altbau
Mieter einer Wohnung haben Anspruch auf eine ausreichende Stromversorgung, das heißt, den gleichzeitigen Betrieb eines Großgeräts und anderer üblicher Haushaltsgeräte. So wurde es jedenfalls vom Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Ein Vermieter hatte gegen seine Mieter auf Zahlung von Mietrückständen und Wohnungsräumung geklagt. Grundlage des Mietverhältnisses war ein 1985 geschlossener Mietvertrag.

 

 

Darin wurde unter anderem die Erlaubnis ausgesprochen, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen wie Waschmaschinen oder Geschirrspüler zu betreiben. Sollte der Betrieb der Elektrogeräte jedoch zu einer Netzüberlastung führen, so war geregelt, dass der Mieter die entstandenen Kosten hätte übernehmen müssen. Aufgrund der mangelnden Stromversorgung kürzte der Mieter die Miete. Im VIII. Zivilsenat des BGH, zuständig für Wohnraummietrecht, wurde bestätigt, dass es auch in nicht modernisierten Altbauwohnungen einen Anspruch der Mieter auf ausreichende Stromversorgung gibt. Dies gilt mindestens für den Betrieb eines Großgeräts und anderer üblicher Haushaltsgeräte (Urteil aus Juli 2004, AZ. VIII ZR 281/03).

Eine Versorgung unter diesem Mindestmaß ist nur zulässig, wenn im Mietvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Darüber hinaus entschied der BGH, dass dieser Passus im strittigen Mietvertrag nicht wirksam ist. Die Forderung nach Kostenübernahme durch den Mieter bei Netzüberlastung wurde als unangemessene Benachteiligung des Mieters gewertet (Urteil aus Februar 2010, Az. VIII ZR 343/08).

 

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