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Stromversorgung Altbau
Mieter einer Wohnung haben Anspruch auf eine ausreichende
Stromversorgung, das heißt, den gleichzeitigen Betrieb eines
Großgeräts und anderer üblicher Haushaltsgeräte. So wurde es
jedenfalls vom Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden.
Ein Vermieter hatte gegen seine Mieter auf Zahlung von
Mietrückständen und Wohnungsräumung geklagt. Grundlage des
Mietverhältnisses war ein 1985 geschlossener Mietvertrag. |
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Darin wurde unter anderem die Erlaubnis ausgesprochen, in
den Mieträumen Haushaltsmaschinen wie Waschmaschinen oder
Geschirrspüler zu betreiben. Sollte der Betrieb der
Elektrogeräte jedoch zu einer Netzüberlastung führen, so war
geregelt, dass der Mieter die entstandenen Kosten hätte
übernehmen müssen. Aufgrund der mangelnden Stromversorgung
kürzte der Mieter die Miete. Im VIII. Zivilsenat des BGH,
zuständig für Wohnraummietrecht, wurde bestätigt, dass es
auch in nicht modernisierten Altbauwohnungen einen Anspruch
der Mieter auf ausreichende Stromversorgung gibt. Dies gilt
mindestens für den Betrieb eines Großgeräts und anderer
üblicher Haushaltsgeräte (Urteil aus Juli 2004, AZ. VIII ZR
281/03).
Eine Versorgung unter diesem Mindestmaß ist nur zulässig,
wenn im Mietvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Darüber hinaus
entschied der BGH, dass dieser Passus im strittigen
Mietvertrag nicht wirksam ist. Die Forderung nach
Kostenübernahme durch den Mieter bei Netzüberlastung wurde
als unangemessene Benachteiligung des Mieters gewertet
(Urteil aus Februar 2010, Az. VIII ZR 343/08). |
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