Hausmeister haftet nicht für Spinne

 
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Über den Fall ob ein Hausmeister für Körperschäden, die durch Insekten oder Spinnen verursacht wurden, haftbar gemacht werden kann, musste das Karlsruher Oberlandesgericht im Juni 2009 entscheiden. In der Tiefgarage von einer Wohnanlage gestürzt war eine Hausbewohnerin gestürzt. Die Klägerin verlangte vom Hausmeister Schadensersatz wegen Verletzung der Reinigungspflicht. Dazu kam das die Klägerin auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro klagte. Die Ursache des Sturzes soll eine große schwarze Spinne gewesen sein, die sich etwa in Kopfhöhe an einem Spinnenfaden von der Decke herabließ. Die Geschädigte gab an das als sie das Tier wahrnahm, sie in Panik ausgewichen sei und das Gleichgewicht verloren habe. Bei den Sturz zog sie sich einen Handgelenkbruch zu. Durch den Hausmeistervertrag war der Hausmeister verpflichtet, die Tiefgarage einmal monatlich zu reinigen.

Hier entschied das Oberlandesgericht die Klage abzuweisen. Die klagende Hausbewohnerin konnte in diesem Fall nämlich nicht nachweisen, dass eine mangelhafte Reinigung der Garage durch den Hausmeister der Grund für die Anwesenheit der Spinne war. (OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.06.2009, Az. 7 U 58/09).

 

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