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Sozialamt - Verspätete Zahlung
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Verspätete Zahlung durch das
Sozialamt - wer hat schuld?
Was passiert eigentlich, wenn das Sozialamt die
Miete jeden Monat unpünktlich an den Vermieter überweist?
Wäre in diesem Fall eine Kündigung seitens des Vermieters
rechtgültig?
Nein, so entschied es der
Bundesgerichtshof. Für die Zahlungsverzögerung kann nicht
der Mieter verantwortlich gemacht werden, sondern das
Sozialamt (Az. VIII ZR 64/09). |
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Zahlungsverzögerung Sozialamt : der Vermieter darf nicht
kündigen
Die Entscheidung des Bundesgerichthofs bezüglich
unpünktlicher Zahlungen von Seiten des Sozialamts an den
Vermieter berichtigen nicht zur Kündigung des
Mietverhältnisses. Das laut Mietvertrag vereinbarte
monatliche Zahlungsziel zum 3. Werktag eines Monats wurde
von Seiten des Sozialamts nicht eingehalten. Die Miete ging
zu unterschiedlichen Kalendertagen bei dem Vermieter ein, so
wurde die Miete für April 2008 erst am 11 April, am 07. Mai,
6 Juni und 8 Juli erfolgte die Zahlung für den jeweiligen
Kalendermonat. Der Vermieter mahnte die jeweiligen späteren
Zahlungen beim Mieter ab. Die Zahlungen der Mieten ab April,
erfolgten über die Bundesagentur für Arbeit durch einen
Jobcenter. Die Vorlage der Abmahnungen beim Sachbearbeiter,
erbrachte jedoch nicht die gewünschte Wirkung bezüglich der
Mietzahlungen. Im Juni 2008 wurde das Mietverhältnis von
Seiten des Vermieters gekündigt. Die Verteidigung gegen die
Räumungsklage verlief für den Mieter erfolgreich.
Laut BGH war der Vermieter nicht berechtigt das
Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Die unpünktlichen
Mietzahlungen können nicht isoliert betrachtet werden. So
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit. Seit April 2008 ist der
Mieter auf Sozialleistungen angewiesen gewesen, die
Interessenabwägung zielt daher auf das Verschulden der
Zahlungsmodalitäten durch den Sachbearbeiter ab. Dieses
Verschulden durch den Sachbearbeiter kann dem Mieter nicht
zugerechnet werden. Es macht keinen Unterschied, ob die
Zahlung der Miete an den Hilfebedürftigen oder an den
Vermieter gehen. (BGH, Urteil v. 21.10.2009, Az. VIII ZR
64/09) |
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