Sozialamt - Verspätete Zahlung

 
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Verspätete Zahlung durch das Sozialamt - wer hat schuld?
Was passiert eigentlich, wenn das Sozialamt die Miete jeden Monat unpünktlich an den Vermieter überweist? Wäre in diesem Fall eine Kündigung seitens des Vermieters rechtgültig?

Nein, so entschied es der Bundesgerichtshof. Für die Zahlungsverzögerung kann nicht der Mieter verantwortlich gemacht werden, sondern das Sozialamt (Az. VIII ZR 64/09).

 

Zahlungsverzögerung Sozialamt : der Vermieter darf nicht kündigen
Die Entscheidung des Bundesgerichthofs bezüglich unpünktlicher Zahlungen von Seiten des Sozialamts an den Vermieter berichtigen nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Das laut Mietvertrag vereinbarte monatliche Zahlungsziel zum 3. Werktag eines Monats wurde von Seiten des Sozialamts nicht eingehalten. Die Miete ging zu unterschiedlichen Kalendertagen bei dem Vermieter ein, so wurde die Miete für April 2008 erst am 11 April, am 07. Mai, 6 Juni und 8 Juli erfolgte die Zahlung für den jeweiligen Kalendermonat. Der Vermieter mahnte die jeweiligen späteren Zahlungen beim Mieter ab. Die Zahlungen der Mieten ab April, erfolgten über die Bundesagentur für Arbeit durch einen Jobcenter. Die Vorlage der Abmahnungen beim Sachbearbeiter, erbrachte jedoch nicht die gewünschte Wirkung bezüglich der Mietzahlungen. Im Juni 2008 wurde das Mietverhältnis von Seiten des Vermieters gekündigt. Die Verteidigung gegen die Räumungsklage verlief für den Mieter erfolgreich.

Laut BGH war der Vermieter nicht berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Die unpünktlichen Mietzahlungen können nicht isoliert betrachtet werden. So die Beurteilung der Rechtmäßigkeit. Seit April 2008 ist der Mieter auf Sozialleistungen angewiesen gewesen, die Interessenabwägung zielt daher auf das Verschulden der Zahlungsmodalitäten durch den Sachbearbeiter ab. Dieses Verschulden durch den Sachbearbeiter kann dem Mieter nicht zugerechnet werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Zahlung der Miete an den Hilfebedürftigen oder an den Vermieter gehen. (BGH, Urteil v. 21.10.2009, Az. VIII ZR 64/09)

 

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