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Mietrecht A-Z - Sondereigentum |
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Sondereigentum
Baut ein Eigentümer nach Errichtung der Eigentumswohnanlage
und Teilung in Wohnungseigentum mit Genehmigung der übrigen
Eigentümer und auf eigene Kosten einen Anbau an, steht
dieser trotzdem grundsätzlich im Gemeinschaftseigentum. Eine
Umwandlung in Sondereigentum ist zwar möglich. Dafür ist
jedoch die Einigung aller Wohnungseigentümer über die
Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum in
notarieller Form sowie die Eintragung im Grundbuch
erforderlich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
der Anbau faktisch im Alleingebrauch eines
Wohnungseigentümers steht, entschied das OLG Celle.
Die Entscheidung behandelt einen in der Praxis nicht
seltenen Fall, dass bei einer bereits bestehenden
Wohnungseigentümergemeinschaft ein Eigentümer einen oder
mehrere zusätzliche Räume - z.B. einen Wintergarten oder ein
weiteres Stockwerk - anbaut. Liegt der Fall wie hier und
stimmen die übrigen Eigentümer dem Ganzen durch Beschluss
zu, sollten sie sich der Tatsache bewusst sein, dass die
Räume im Gemeinschaftseigentum bleiben, es sei denn, sie
werden in Sondereigentum umgewandelt. Das ist grundsätzlich
möglich. Dazu müssen die Eigentümer jedoch ihre Einigung
beurkunden und anschließend im Grundbuch eintragen lassen.
In der Regel wird dazu auch eine neue
Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein angepasster
Aufteilungsplan beizuschaffen sein.
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