Mietrecht A-Z - Sondereigentum
 
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Sondereigentum
Baut ein Eigentümer nach Errichtung der Eigentumswohnanlage und Teilung in Wohnungseigentum mit Genehmigung der übrigen Eigentümer und auf eigene Kosten einen Anbau an, steht dieser trotzdem grundsätzlich im Gemeinschaftseigentum. Eine Umwandlung in Sondereigentum ist zwar möglich. Dafür ist jedoch die Einigung aller Wohnungseigentümer über die Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum in notarieller Form sowie die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Anbau faktisch im Alleingebrauch eines Wohnungseigentümers steht, entschied das OLG Celle.

Die Entscheidung behandelt einen in der Praxis nicht seltenen Fall, dass bei einer bereits bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft ein Eigentümer einen oder mehrere zusätzliche Räume - z.B. einen Wintergarten oder ein weiteres Stockwerk - anbaut. Liegt der Fall wie hier und stimmen die übrigen Eigentümer dem Ganzen durch Beschluss zu, sollten sie sich der Tatsache bewusst sein, dass die Räume im Gemeinschaftseigentum bleiben, es sei denn, sie werden in Sondereigentum umgewandelt. Das ist grundsätzlich möglich. Dazu müssen die Eigentümer jedoch ihre Einigung beurkunden und anschließend im Grundbuch eintragen lassen. In der Regel wird dazu auch eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein angepasster Aufteilungsplan beizuschaffen sein.

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