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Schriftform Mieterhöhungsverlangen
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Gültigkeit eines
Mieterhöhungsverlangens
Um die Gültigkeit eines Mieterhöhungsverlangens stritten
Mieter und Vermieter vor dem BGH mit Az. VIII ZR 300/09. Der
Mietvertrag zwischen den Parteien sah für Änderungen des
Vertrags die Schriftform vor, die laut BGB nur mit
eigenhändiger Unterschrift gültig ist. Das
Mieterhöhungsverlangen des Vermieters hingegen war nicht
unterschrieben. Es enthielt lediglich den bekannten Hinweis
auf maschinelle Erstellung und daraus resultierender
Gültigkeit auch ohne Unterschrift. Der Mieter befand das
Mieterhöhungsverlangen daher als formell unwirksam und
verweigerte seine Zustimmung.
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 10.11.10
allerdings für den Vermieter. Es bezog sich dabei auf § 558a
BGB, welches für eine Mieterhöhung die Textform vorsieht.
Das bedeutet, dass das Mieterhöhungsverlangen schriftlich
erfolgen soll und die absendende Person klar erkenntlich
sein muss. Dies traf auf das Mieterhöhungsverlangen des
Vermieters zu und die Mieterhöhung war damit rechtswirksam.
Die Klausel des Mietvertrags bezüglich der Schriftform war
hier irrelevant, denn die Mietpreiserhöhung war weder eine
Vertragsänderung noch eine Ergänzung. |
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