Schriftform Mieterhöhungsverlangen

 
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Gültigkeit eines Mieterhöhungsverlangens
Um die Gültigkeit eines Mieterhöhungsverlangens stritten Mieter und Vermieter vor dem BGH mit Az. VIII ZR 300/09. Der Mietvertrag zwischen den Parteien sah für Änderungen des Vertrags die Schriftform vor, die laut BGB nur mit eigenhändiger Unterschrift gültig ist. Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters hingegen war nicht unterschrieben. Es enthielt lediglich den bekannten Hinweis auf maschinelle Erstellung und daraus resultierender Gültigkeit auch ohne Unterschrift. Der Mieter befand das Mieterhöhungsverlangen daher als formell unwirksam und verweigerte seine Zustimmung.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 10.11.10 allerdings für den Vermieter. Es bezog sich dabei auf § 558a BGB, welches für eine Mieterhöhung die Textform vorsieht. Das bedeutet, dass das Mieterhöhungsverlangen schriftlich erfolgen soll und die absendende Person klar erkenntlich sein muss. Dies traf auf das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zu und die Mieterhöhung war damit rechtswirksam. Die Klausel des Mietvertrags bezüglich der Schriftform war hier irrelevant, denn die Mietpreiserhöhung war weder eine Vertragsänderung noch eine Ergänzung.

 

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