§ 10 WoBindG sieht Schriftform für Betriebskostenabrechnung vor

 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Im Februar 2010 entschied das Landgericht in Essen, dass ein Vermieter bei einem preisgebundenen Wohnraummietverhältnis grundsätzlich die Schriftform bei einer Betriebskostenabrechnung beachten muss. Jedoch reicht es für die Wahrung der Schriftform aus, ein unterschriebenes Begleitschreiben zu senden.Der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung hatte seinem Mieter eine nicht unterschriebene Betriebskostenabrechnung vorgelegt. Es hatte diese Betriebskostenabrechnung zusammen mit einem von ihm unterschriebenes Begleitschreiben an den Mieter versendet. Daneben wurde ein weitere Betriebskostenabrechnung für ein anderes Abrechnungsjahr ebenfalls nicht unterschrieben. Allerdings hatte eine Angestellte des Vermieters das beigefügte Begleitschreiben mit „i. A.“ unterschrieben.

Der Mieter kam der Nachforderungen aus den Abrechnungen nicht nach. Daher klagte der Vermieter diese Beträge ein. Unterdessen stellte der Mieter die Behauptung auf, dass die Abrechnungen aufgrund der fehlenden Unterschrift formell nicht korrekt waren.Das Essener Landgericht stellte in seinem Urteil klar, dass zwar eine Unterzeichnung der Betriebskostenabrechnungen durch den Vermieter erforderlich sei, was sich aus § 10 WoBindG ergibt. Es aber eine Ausnahme für den Fall gibt, dass es sich um eine automatisiert erstellte Abrechnung handelt. Ferner ist die Unterschrift unter der Betriebskostenabrechnung auch dann nicht erforderlich, wenn ein Begleitschreiben vom Vermieter unterschrieben wurde und Abrechnung sowie Begleitschreiben miteinander verbunden sind. Daher war die Abrechnung mit dem vom Vermieter unterschriebenen Begleitschreiben formell korrekt. Nicht ausreichend befand das Gericht jedoch die Unterschrift der Angestellten. Für eine formwirksame Betriebskostenabrechnung reicht dies nicht aus (LG Essen, Urteil v. 23.02.10, Az. 15 S 183/09).

 

» Mietrecht A-Z