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§ 10 WoBindG sieht Schriftform für Betriebskostenabrechnung
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Im Februar 2010 entschied das Landgericht in Essen, dass ein
Vermieter bei einem preisgebundenen Wohnraummietverhältnis
grundsätzlich die Schriftform bei einer
Betriebskostenabrechnung beachten muss. Jedoch reicht es für
die Wahrung der Schriftform aus, ein unterschriebenes
Begleitschreiben zu senden.Der Vermieter einer öffentlich
geförderten Wohnung hatte seinem Mieter eine nicht
unterschriebene Betriebskostenabrechnung vorgelegt. Es hatte
diese Betriebskostenabrechnung zusammen mit einem von ihm
unterschriebenes Begleitschreiben an den Mieter versendet.
Daneben wurde ein weitere Betriebskostenabrechnung für ein
anderes Abrechnungsjahr ebenfalls nicht unterschrieben.
Allerdings hatte eine Angestellte des Vermieters das
beigefügte Begleitschreiben mit „i. A.“ unterschrieben.
Der Mieter kam der Nachforderungen aus den Abrechnungen
nicht nach. Daher klagte der Vermieter diese Beträge ein.
Unterdessen stellte der Mieter die Behauptung auf, dass die
Abrechnungen aufgrund der fehlenden Unterschrift formell
nicht korrekt waren.Das Essener Landgericht stellte in
seinem Urteil klar, dass zwar eine Unterzeichnung der
Betriebskostenabrechnungen durch den Vermieter erforderlich
sei, was sich aus § 10 WoBindG ergibt. Es aber eine Ausnahme
für den Fall gibt, dass es sich um eine automatisiert
erstellte Abrechnung handelt. Ferner ist die Unterschrift
unter der Betriebskostenabrechnung auch dann nicht
erforderlich, wenn ein Begleitschreiben vom Vermieter
unterschrieben wurde und Abrechnung sowie Begleitschreiben
miteinander verbunden sind. Daher war die Abrechnung mit dem
vom Vermieter unterschriebenen Begleitschreiben formell
korrekt. Nicht ausreichend befand das Gericht jedoch die
Unterschrift der Angestellten. Für eine formwirksame
Betriebskostenabrechnung reicht dies nicht aus (LG Essen,
Urteil v. 23.02.10, Az. 15 S 183/09). |
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