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Klausel zur Schönheitsreparatur
kann nicht teilweise unwirksam sein
Im Februar 2010 entschied der Bundesgerichtshof
(BGH), dass eine Schönheitsreparaturklausel nicht geteilt
werden kann. Ist ein Teil der Klausel unwirksam, führt dies
immer zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Im konkreten
Fall verklagte ein Vermieter seinen ehemaligen Mieter auf
Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.
Verwendet wurde ein Formularmietvertrag mit folgender
Klausel: „Schönheitsreparaturen trägt der…Mieter.“; weiter
lautete die Klausel: „Die Schönheitsreparaturen sind
fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren,
Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der
Fußböden, Reinigen von Parkett, Reinigung von Teppichböden,
das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre
sowie der Türen und Fenster.“
Der Mieter war ein starker Raucher und hatte daher nach
seinem Auszug die Wohnung zwar teilweise renoviert, jedoch
nach Meinung des Vermieters weder in einem ausreichenden
Umfang noch in fachgerechter Ausführung. Trotz mehrerer
Anstrich konnte man die Nikotinablagerungen immer noch
erkennen. In diesem Fall entschied der BGH zu Gunsten des
Mieters, dass die gesamte Schönheitsreparaturenklausel
rechtswidrig ist. Es bestand keine Verpflichtung für den
Mieter, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Als unwirksam
wurde vom Gericht vor allem die Regelung, dass der Mieter
Türen und Fenster streichen sollte, angesehen. Grundsätzlich
umfassen die Schönheitsreparaturen nur das Streichen der
Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Daher
handelt es sich bei der Klausel, die den Streit auslöste, um
eine Erweiterung dieser Verpflichtungen und ist daher
unwirksam.
Damit führt die Unwirksamkeit eines Teils der Klausel dazu,
dass die gesamte Klausel unwirksam ist. Die Pflicht zur
Ausführung von Schönheitsreparaturen ist eine einheitliche
Pflicht, sodass deren mitvertraglichen Regelungen also
insgesamt zu bewerten sind. Aus diesem Grund ist es nicht
möglich nur die Renovierungspflicht für Fenster und Türen
für rechtswidrig zu erklären und die restliche Klausel als
gültig zu bewerten (BGH, Urteil v. 10.02.10, Az. VIII ZR
222/09). |