BGH Urteil: Schönheitsreparaturklausel

 
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Klausel zur Schönheitsreparatur kann nicht teilweise unwirksam sein
Im Februar 2010 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Schönheitsreparaturklausel nicht geteilt werden kann. Ist ein Teil der Klausel unwirksam, führt dies immer zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Im konkreten Fall verklagte ein Vermieter seinen ehemaligen Mieter auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Verwendet wurde ein Formularmietvertrag mit folgender Klausel: „Schönheitsreparaturen trägt der…Mieter.“; weiter lautete die Klausel: „Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.“

Der Mieter war ein starker Raucher und hatte daher nach seinem Auszug die Wohnung zwar teilweise renoviert, jedoch nach Meinung des Vermieters weder in einem ausreichenden Umfang noch in fachgerechter Ausführung. Trotz mehrerer Anstrich konnte man die Nikotinablagerungen immer noch erkennen. In diesem Fall entschied der BGH zu Gunsten des Mieters, dass die gesamte Schönheitsreparaturenklausel rechtswidrig ist. Es bestand keine Verpflichtung für den Mieter, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Als unwirksam wurde vom Gericht vor allem die Regelung, dass der Mieter Türen und Fenster streichen sollte, angesehen. Grundsätzlich umfassen die Schönheitsreparaturen nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Daher handelt es sich bei der Klausel, die den Streit auslöste, um eine Erweiterung dieser Verpflichtungen und ist daher unwirksam.

Damit führt die Unwirksamkeit eines Teils der Klausel dazu, dass die gesamte Klausel unwirksam ist. Die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen ist eine einheitliche Pflicht, sodass deren mitvertraglichen Regelungen also insgesamt zu bewerten sind. Aus diesem Grund ist es nicht möglich nur die Renovierungspflicht für Fenster und Türen für rechtswidrig zu erklären und die restliche Klausel als gültig zu bewerten (BGH, Urteil v. 10.02.10, Az. VIII ZR 222/09).

 

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