Schönheitsreparaturen Mietvertrag

 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Schönheitsreparaturen Mietvertrag
Ungeachtet des konkreten Zustandes einer Mietsache ist ein Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Eine derartige Klausel im Mietvertrag ist ungültig. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Für gewerbliche Mietverträge wurde dies bis dahin anders betrachtet. In diesem Streitfall ging es um die Vermietung eines Ladenlokales, genauer einer Änderungsschneiderei. Wörtlich hieß es im Mietvertrag: „ Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen.“

 

 

Der Vermieter beharrte stur auf Einhaltung dieser Pflicht. Deshalb klagte er obwohl bereits das Landgericht die Klage abgewiesen hatte. Doch die Berufung blieb ebenfalls erfolglos. Der Senat ist der Auffassung, ein Mieter gewerblicher Räumlichkeiten ist nicht weniger schutzbedürftig betreffend seiner Renovierungspflicht als ein Mieter von privatem Wohnraum. Eine starre Fristenregelung benachteiligt ihn ebenfalls unangemessen. Sie kann ihn mit der Renovierungspflicht belasten, da diese über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgeht. Deshalb ist eine derartige Klausel auch in geschäftlichen Mietverträgen ungültig.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006, Aktenzeichen: I-10 U 174/05

 

» Mietrecht A-Z