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Schönheitsreparaturen Mietvertrag
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Schönheitsreparaturen Mietvertrag
Ungeachtet des konkreten Zustandes einer Mietsache ist
ein Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Eine
derartige Klausel im Mietvertrag ist ungültig. So entschied
das Oberlandesgericht Düsseldorf. Für gewerbliche
Mietverträge wurde dies bis dahin anders betrachtet. In
diesem Streitfall ging es um die Vermietung eines
Ladenlokales, genauer einer Änderungsschneiderei. Wörtlich
hieß es im Mietvertrag: „ Schönheitsreparaturen sind
mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad
und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen
auszuführen.“ |
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Der Vermieter beharrte stur auf
Einhaltung dieser Pflicht. Deshalb klagte er obwohl bereits
das Landgericht die Klage abgewiesen hatte. Doch die
Berufung blieb ebenfalls erfolglos. Der Senat ist der
Auffassung, ein Mieter gewerblicher Räumlichkeiten ist nicht
weniger schutzbedürftig betreffend seiner
Renovierungspflicht als ein Mieter von privatem Wohnraum.
Eine starre Fristenregelung benachteiligt ihn ebenfalls
unangemessen. Sie kann ihn mit der Renovierungspflicht
belasten, da diese über den tatsächlichen Renovierungsbedarf
hinausgeht. Deshalb ist eine derartige Klausel auch in
geschäftlichen Mietverträgen ungültig.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006,
Aktenzeichen: I-10 U 174/05 |
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