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Schönheitsreparaturen Klauseln
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Schönheitsreparaturen Klauseln
Ein Mieter kann per Mietvertrag und den entsprechenden
Klauseln grundsätzlich zwar zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen beim Auszug verpflichtet werden,
allerdings nur im üblichen und angemessenen Umfang. Unter
die zulässigen Schönheitsreparaturen fällt z.B. das
Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken und Türen
innerhalb der Wohnung. |
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Wird der Mieter darüber hinaus aber auch noch zum
Außenanstrich von Balkontüren, der Wohnungseingangstür oder
der Loggia verpflichtet, so wird die gesamte Klausel über
sämtliche im Mietvertrag genannten Schönheitsreparaturen
unwirksam. Auskunft darüber, zu welchen
Schönheitsreparaturen ein Mieter verpflichtet werden darf,
gibt die Zweite Berechnungsverordnung. Im vorliegenden Fall
musste der beklagte und ausgezogene Mieter nicht für die
geforderten Kosten in Höhe von 8.696,66 Euro aufkommen. BGH,
Urteil vom 18.02.2009, Az. VIII ZR 210/08 |
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Klausel zur Schönheitsreparatur
kann nicht teilweise unwirksam sein
Im Februar 2010 entschied der Bundesgerichtshof
(BGH), dass eine Schönheitsreparaturklausel nicht geteilt
werden kann. Ist ein Teil der Klausel unwirksam, führt dies
immer zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Im konkreten
Fall verklagte ein Vermieter seinen ehemaligen Mieter auf
Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.
Verwendet wurde ein Formularmietvertrag mit folgender
Klausel: „Schönheitsreparaturen trägt der…Mieter.“; weiter
lautete die Klausel: „Die Schönheitsreparaturen sind
fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren,
Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der
Fußböden, Reinigen von Parkett, Reinigung von Teppichböden,
das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre
sowie der Türen und Fenster.“ Der Mieter war ein starker
Raucher und hatte daher nach seinem Auszug die Wohnung zwar
teilweise renoviert, jedoch nach Meinung des Vermieters
weder in einem ausreichenden Umfang noch in fachgerechter
Ausführung.
Trotz
mehrerer Anstrich konnte man die Nikotinablagerungen immer
noch erkennen. In diesem Fall entschied der BGH zu Gunsten
des Mieters, dass die gesamte Schönheitsreparaturenklausel
rechtswidrig ist. Es bestand keine Verpflichtung für den
Mieter, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Als unwirksam
wurde vom Gericht vor allem die Regelung, dass der Mieter
Türen und Fenster streichen sollte, angesehen. Grundsätzlich
umfassen die Schönheitsreparaturen nur das Streichen der
Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Daher
handelt es sich bei der Klausel, die den Streit auslöste, um
eine Erweiterung dieser Verpflichtungen und ist daher
unwirksam. Damit führt die Unwirksamkeit eines Teils der
Klausel dazu, dass die gesamte Klausel unwirksam ist. Die
Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen ist eine
einheitliche Pflicht, sodass deren mitvertraglichen
Regelungen also insgesamt zu bewerten sind. Aus diesem Grund
ist es nicht möglich nur die Renovierungspflicht für Fenster
und Türen für rechtswidrig zu erklären und die restliche
Klausel als gültig zu bewerten (BGH, Urteil v. 10.02.10, Az.
VIII ZR 222/09). |
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