Geld zurück bei Schönheitsreparaturen

 
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Wenn ein Mieter beim Auszug die Wohnung renoviert oder sich anteilig an den Kosten für Schönheitsreparaturen beteiligt, weil er irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass hierfür durch den Mietvertrag eine Verpflichtung bestand, dann hat er das Recht, die Erstattung seiner Kosten vom Vermieter zu fordern (BGH VIII ZR 302/07).

 

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