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Schönheitsreparaturen Definition
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Definition der Schönheitsreparaturen
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der
Bundesgerichtshof einmal mehr über Schönheitsreparaturen zu
entscheiden. Der Vermieter hatte Schadenersatz gefordert
wegen nicht erfolgter Schönheitsreparaturen. Der
Bundesgerichtshof entschied unter Az. VIII ZR 48/09 vom
13.01.2010 jedoch zugunsten des Mieters. Im Folgenden finden
Sie die Begründung dazu. Zwischen Vermieter und Mieter war
ein Mustermietvertrag geschlossen worden. |
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Darin war auch die
Verpflichtung des Mieters zur fachgerechten Ausführung von
Schönheitsreparaturen festgeschrieben. Als
Schönheitsreparaturen waren unter anderem aufgeführt das
Tapezieren, Reinigen, Abziehen und Neuversiegelung des
Parketts sowie Streichen der Fenster und Türen von innen und
außen. Der Mieter zog aus der Wohnung, ohne
Schönheitsreparaturen auszuführen. Diese Klausel wurde vom
BGH als unwirksam eingestuft, da in der Zweiten
Berechnungsverordnung klar geregelt ist, welche Arbeiten zu
den Schönheitsreparaturen zählen wie beispielsweise das
Tapezieren. Bei der
Parkettbearbeitung und dem Streichen der Fenster von außen
bzw. der Außentüren handelt es sich jedoch um
Instandsetzungsmaßnahmen, da sie nicht allein dazu dienen,
Gebrauchsspuren zu beseitigen. Der Bundesgerichtshof
bekräftigte nochmals, dass eine Missachtung der Zeiten
Berechnungsverordnung unweigerlich zur Unwirksamkeit der
entsprechenden Mietklausel führt. Der Mieter war somit sogar
von der Ausführung aller Schönheitsreparaturen entbunden. |
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