Schönheitsreparaturen Definition

 
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Definition der Schönheitsreparaturen
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der Bundesgerichtshof einmal mehr über Schönheitsreparaturen zu entscheiden. Der Vermieter hatte Schadenersatz gefordert wegen nicht erfolgter Schönheitsreparaturen. Der
Bundesgerichtshof entschied unter Az. VIII ZR 48/09 vom 13.01.2010 jedoch zugunsten des Mieters. Im Folgenden finden Sie die Begründung dazu. Zwischen Vermieter und Mieter war ein Mustermietvertrag geschlossen worden.

 

 

Darin war auch die Verpflichtung des Mieters zur fachgerechten Ausführung von Schönheitsreparaturen festgeschrieben. Als Schönheitsreparaturen waren unter anderem aufgeführt das Tapezieren, Reinigen, Abziehen und Neuversiegelung des Parketts sowie Streichen der Fenster und Türen von innen und außen. Der Mieter zog aus der Wohnung, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen. Diese Klausel wurde vom BGH als unwirksam eingestuft, da in der Zweiten Berechnungsverordnung klar geregelt ist, welche Arbeiten zu den Schönheitsreparaturen zählen wie beispielsweise das Tapezieren. Bei der
Parkettbearbeitung und dem Streichen der Fenster von außen bzw. der Außentüren handelt es sich jedoch um Instandsetzungsmaßnahmen, da sie nicht allein dazu dienen, Gebrauchsspuren zu beseitigen. Der Bundesgerichtshof bekräftigte nochmals, dass eine Missachtung der Zeiten Berechnungsverordnung unweigerlich zur Unwirksamkeit der entsprechenden Mietklausel führt. Der Mieter war somit sogar von der Ausführung aller Schönheitsreparaturen entbunden.

 

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