Schönheitsreparaturen Aufwendungsersatz

 
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Schönheitsreparaturen Aufwendungsersatz
Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Mieter Schönheitsreparaturen ausgeführt hat obwohl er dies laut Mietvertrag nicht musste, so kann er vom Vermieter Aufwendungsersatz fordern. Voraussetzung dafür ist eine ungültige Mietklausel. Im zu Grunde liegenden Fall verlangte der Mieter Aufwandsentschädigung für seine vor dem Auszug ausgeführten Malerarbeiten. Es hatte sich im Nachhinein herausgestellt, dass er dazu nicht verpflichtet war, da die entsprechende Mietklausel ungültig war.

 

 

Das Landgericht Karlsruhe verurteilte den Vermieter zu einer Aufwandsersatzzahlung. Die Rechtsgrundlage hierfür ergeht aus der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 539, Absatz 1, 677, 683 Satz 1, 670 Bundesgesetzbuch. Der Mieter besorgte ein objektiv gesehen fremdes Geschäft, indem er die Malerarbeiten durchführte. Er war dazu nicht verpflichtet, da die Malerarbeiten in den Rechts- und Interessenkreis des Vermieters fallen. Der so genannte Fremdgeschäftsführungswille kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer annimmt, er sei verpflichtet die Leistung zu erbringen. Der Anspruch verfällt nicht, da der Mieter dachte, zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet gewesen zu sein. Ein Fremdgeschäftsführungswille kann auch vorliegen wenn der Mieter dies annimmt. Der Mieter hat letztendlich die Arbeiten im mutmaßlichen Willen des Vermieters durchgeführt. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2006, Aktenzeichen: 9 S 479/05.

 

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