|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Schönheitsreparaturen Aufwendungsersatz
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Schönheitsreparaturen Aufwendungsersatz
Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein
Mieter Schönheitsreparaturen ausgeführt hat obwohl er dies
laut Mietvertrag nicht musste, so kann er vom Vermieter
Aufwendungsersatz fordern. Voraussetzung dafür ist eine
ungültige Mietklausel. Im zu Grunde liegenden Fall verlangte
der Mieter Aufwandsentschädigung für seine vor dem Auszug
ausgeführten Malerarbeiten. Es hatte sich im Nachhinein
herausgestellt, dass er dazu nicht verpflichtet war, da die
entsprechende Mietklausel ungültig war. |
|
|
|
|
|
|
|
Das Landgericht Karlsruhe
verurteilte den Vermieter zu einer Aufwandsersatzzahlung.
Die Rechtsgrundlage hierfür ergeht aus der Geschäftsführung
ohne Auftrag, §§ 539, Absatz 1, 677, 683 Satz 1, 670
Bundesgesetzbuch. Der Mieter besorgte ein objektiv gesehen
fremdes Geschäft, indem er die Malerarbeiten durchführte. Er
war dazu nicht verpflichtet, da die Malerarbeiten in den
Rechts- und Interessenkreis des Vermieters fallen. Der so
genannte Fremdgeschäftsführungswille kann auch dann
vorliegen, wenn der Geschäftsführer annimmt, er sei
verpflichtet die Leistung zu erbringen. Der Anspruch
verfällt nicht, da der Mieter dachte, zur Durchführung der
Arbeiten verpflichtet gewesen zu sein. Ein
Fremdgeschäftsführungswille kann auch vorliegen wenn der
Mieter dies annimmt. Der Mieter hat letztendlich die
Arbeiten im mutmaßlichen Willen des Vermieters durchgeführt.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2006, Aktenzeichen:
9 S 479/05. |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|
|
|