Schönheitsreparatur Fristsetzung

 
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Mieter haften für unterlassene Schönheitsreparatur nur nach erfolgloser Fristsetzung. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschied im Oktober 2009, dass ein Mieter für die Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen bei Mietende nur dann haftet, wenn der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist gesetzt hat. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter fristgerecht das Mietverhältnis gekündigt.

Irrtümlich ging der Vermieter jedoch davon aus, dass das Mietverhältnis noch bis zum 31.03. des Folgejahres besteht. Nachdem Mieter und Vermieter eine gemeinsamen Begehung der Mieträume durchgeführt hatten und der Mieter die Rückgabe der Mietsache vornahm, führe der Vermieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen in der Wohnung selbst aus. Im Anschluss war der Vermieter der Meinung, dass er Schadensersatzansprüche gegen den Mieter hat, da dieser die Wohnung nicht ordnungsgemäß zum 31.03.2008 geräumt hatte und die erforderlichen Renovierungsarbeiten aufgrund starken Rauchens und hoher Abnutzung nicht vom Mieter durchgeführt wurden.

Durch die Rückgabe der Wohnung habe der Mieter die Erfüllung dieser Arbeiten abgelehnt, aber einige der erhaltenen Schlüssel dem Vermieter nicht zurückgegeben. Jedoch entschied das zuständige Gericht, dass das Mietverhältnis beendet war. Wegen der gemeinsamen Begehung und der Rückgabe am 31.03.2008 sowie der Vornahme der Renovierungsarbeiten durch die Vermieter und auch wenn der Mieter einige der erhaltenen Schlüssel nicht zurückgegeben hatte, war das Mietverhältnis beendet und die Räumung der Wohnung als abgeschlossen angesehen.

Zwar haftet ein Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz für bei Mietende fällige Schönheitsreparaturen, wenn diese schuldhaft nicht vorgenommen wurden, jedoch hatte der Vermieter dem Mieter keine angemessene Frist zur Vornahme der Schönheitsreparaturen gesetzt. Daher stellen die Handlungen des Mieters keine Erfüllungsverweigerung dar (OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2009, Az. 10 U 58/09).

 

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