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Mieter haften für unterlassene Schönheitsreparatur nur nach
erfolgloser Fristsetzung. Das Oberlandesgericht in
Düsseldorf entschied im Oktober 2009, dass ein Mieter für
die Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen bei Mietende nur
dann haftet, wenn der Vermieter dem Mieter eine angemessene
Frist gesetzt hat. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter
fristgerecht das Mietverhältnis gekündigt.
Irrtümlich ging der Vermieter jedoch davon aus, dass das
Mietverhältnis noch bis zum 31.03. des Folgejahres besteht.
Nachdem Mieter und Vermieter eine gemeinsamen Begehung der
Mieträume durchgeführt hatten und der Mieter die Rückgabe
der Mietsache vornahm, führe der Vermieter die
erforderlichen Schönheitsreparaturen in der Wohnung selbst
aus. Im Anschluss war der Vermieter der Meinung, dass er
Schadensersatzansprüche gegen den Mieter hat, da dieser die
Wohnung nicht ordnungsgemäß zum 31.03.2008 geräumt hatte und
die erforderlichen Renovierungsarbeiten aufgrund starken
Rauchens und hoher Abnutzung nicht vom Mieter durchgeführt
wurden.
Durch die Rückgabe der Wohnung habe der Mieter die Erfüllung
dieser Arbeiten abgelehnt, aber einige der erhaltenen
Schlüssel dem Vermieter nicht zurückgegeben. Jedoch
entschied das zuständige Gericht, dass das Mietverhältnis
beendet war. Wegen der gemeinsamen Begehung und der Rückgabe
am 31.03.2008 sowie der Vornahme der Renovierungsarbeiten
durch die Vermieter und auch wenn der Mieter einige der
erhaltenen Schlüssel nicht zurückgegeben hatte, war das
Mietverhältnis beendet und die Räumung der Wohnung als
abgeschlossen angesehen.
Zwar haftet ein Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz für
bei Mietende fällige Schönheitsreparaturen, wenn diese
schuldhaft nicht vorgenommen wurden, jedoch hatte der
Vermieter dem Mieter keine angemessene Frist zur Vornahme
der Schönheitsreparaturen gesetzt. Daher stellen die
Handlungen des Mieters keine Erfüllungsverweigerung dar (OLG
Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2009, Az. 10 U 58/09). |