Schönheitsreparatur Ausführung

 
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Schönheitsreparaturen müssen nicht von Handwerkern stammen
Das Landgericht in München entschied, dass eine Renovierungsklausel, nach der der Mieter fällige Malerarbeiten von einem Handwerker auszuführen hat, ungültig ist. In einem konkreten Fall, musste das Gericht
eine Renovierungsklausel im Mietvertrag prüfen, nach der der Mieter fällige Schönheitsreparaturen durch Dritte ausführen lassen sollte. Diese Formulierung wurde vom Münchener Gericht so ausgelegt, dass der Mieter verpflichtet wird die Schönheitsreparaturen von einem Fachhandwerker ausführen zu lassen. Diese Klausel benachteilige jedoch den Mieter unangemessen, befanden die Münchener Richter. Grundsätzlich seinen die Interessen des Vermieters an fachgerechten Malerarbeiten auch dadurch gewahrt, dass die Schönheitsreparaturen durch einen fachkundigen Laien ausgeführt werden (LG München I, Urteil v. 30.09.2009, Az. 15 S 6274/09).

 

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