Schlüsselübergabe Sech-Monats-Frist

 
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Sech-Monats-Frist nach unvollständiger Schlüsselübergabe
Das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftigte sich unter Az. 24 U 6/08 (Beschluss vom 16.02.2009) mit der Verjährungsfrist für die Forderung nach Schönheitsreparaturen. Dabei ging es um einen Mietvertrag für ein Gewerbeobjekt, der bis zum 31.05.2005 befristet war.

Der Mieter zog aus den Gewerberäumen bereits in 2004 aus, ohne jedoch Schönheitsreparaturen auszuführen. Im Oktober 2004 übergab der Mieter dem Vermieter die Schlüssel. Dass ein Satz fehlte, bemerkte der Vermieter erst im Mai 2005. Er forderte die Herausgabe des Schlüsselsatzes und erhielt ihn nach einigen Tagen. Der Vermieter ließ die Kosten für Schönheitsreparaturen in dem gemieteten Objekt ermitteln. Er forderte vor Gericht die Übernahme der Kosten von 16.676,16 Euro.

Das OLG Düsseldorf sprach sich gegen die Kostenübernahme aus. Grund ist, dass die Verjährungsfrist nach § 548 BGB bereits abgelaufen war. Nach Auffassung des Gerichts hatte die sechsmonatige Frist mit der Rückgabe einiger Schlüssel begonnen. Von dem Zeitpunkt an hatte der Vermieter die Möglichkeit gehabt, die Räume zu betreten und sich ein Bild über die notwendigen Schönheitsreparaturen zu verschaffen. Er hatte dies versäumt und muss nun die Kosten selber tragen.

 

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