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Schlüsselübergabe Sech-Monats-Frist
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Sech-Monats-Frist nach
unvollständiger Schlüsselübergabe
Das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftigte
sich unter Az. 24 U 6/08 (Beschluss vom 16.02.2009) mit der
Verjährungsfrist für die Forderung nach
Schönheitsreparaturen. Dabei ging es um einen Mietvertrag
für ein Gewerbeobjekt, der bis zum 31.05.2005 befristet war.
Der Mieter zog aus den Gewerberäumen bereits in 2004 aus,
ohne jedoch Schönheitsreparaturen auszuführen. Im Oktober
2004 übergab der Mieter dem Vermieter die Schlüssel. Dass
ein Satz fehlte, bemerkte der Vermieter erst im Mai 2005. Er
forderte die Herausgabe des Schlüsselsatzes und erhielt ihn
nach einigen Tagen. Der Vermieter ließ die Kosten für
Schönheitsreparaturen in dem gemieteten Objekt ermitteln. Er
forderte vor Gericht die Übernahme der Kosten von 16.676,16
Euro.
Das OLG Düsseldorf sprach sich gegen die Kostenübernahme
aus. Grund ist, dass die Verjährungsfrist nach § 548 BGB
bereits abgelaufen war. Nach Auffassung des Gerichts hatte
die sechsmonatige Frist mit der Rückgabe einiger Schlüssel
begonnen. Von dem Zeitpunkt an hatte der Vermieter die
Möglichkeit gehabt, die Räume zu betreten und sich ein Bild
über die notwendigen Schönheitsreparaturen zu verschaffen.
Er hatte dies versäumt und muss nun die Kosten selber
tragen. |
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