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Verlust des Schlüssels - Mieter
trägt nur Kosten von tatsächlich ausgetauschte Schließanlage
Hat ein Mieter seinen Hausschlüssel verloren, hat der
Vermieter nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz für die
gesamte Schließanlage, wenn auch wirklich ein Austausch
aller Schlösser erfolgt ist. So entschied es das Amtsgericht
in Ludwigsburg im April 2010.Im konkreten Fall erklärte das
Gericht, dass der Mieter zwar einen Schaden an den
Mieträumen verursacht hat und dem Vermieter hierfür
grundsätzlich Schadensersatz leisten muss. In der Regel gilt
dies unabhängig davon, ob der Vermieter den Schaden
beseitigen lässt oder nicht. Grundsätzlich kann der
Vermieter kann die Höhe des Schadensersatzanspruchs durch
einen entsprechenden Kostenvoranschlag nachweisen. Es ist
unerheblich, ob er den Betrag dann wirklich dazu verwendet,
den Schaden zu beseitigen.
Das Gericht stellte aber klar, dass sich der Fall anders
verhält, wenn der Vermieter eine Schließanlage austauschen
darf, weil der Mieter den Schlüssel verloren hat. Anders als
bei einer Beschädigung der Mieträume
ist in diesem Fall der Wert der Immobilie nicht gemindert.
Der Vermieter ist lediglich durch die mögliche Gefahr, dass
mit dem verlorenen Schlüssel Missbrauch betrieben werden
könnte, dazu berechtigt, Schadensersatz zu fordern. In
diesem Fall ist aber eine Berechnung des Schadens allein nur
auf der Basis des Kostenvoranschlags nicht zulässig. Der
Mieter muss nur dann einen Schadensersatz leisten, wenn
tatsächlich die gesamte Schließanlage ausgetauscht wurde (AG
Ludwigsburg, Urteil v. 13.04.10, Az. 8 C 3212/09). |