Schlösser Nutzungsentschädigung
 
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Schlösser Nutzungsentschädigung
Das Berliner Kammergericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Ein Vermieter hatte seinem Mieter fristlos gekündigt. Nachdem der Mieter nicht aus der Wohnung auszog, tauschte der Vermieter das Schloss der Eingangstür zur Wohnung aus. Im Anschluss daran legte er Klage gegen den Mieter auf Nutzungsentschädigung ein. Wenn ein Mieter nach einer Kündigung das Wohnobjekt weiterhin nutzt, so steht dem Vermieter grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zu.

 

 

Die Nutzungsentschädigung ist so hoch wie die vorherige Miete. Bei dem Auswechseln des Schlosses handelte es sich jedoch um eine rechtswidrige Aktion des Vermieters, mit der er seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung verwirkt hatte. Nachzulesen unter Az 8 U 135/09 vom 14.09.2009.

 

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