Schimmelbefall Wohnung

 
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Schimmelbefall in der Wohnung
Mieter können bei Schimmelbefall der nicht einfach fristlos kündigen. Vermieter muss eine angemessene Abhilfefrist gesetzt werden

Finden Mieter in ihrer Mietswohnung Schimmelbefall vor, so gerechtfertigt dieser Vorfall keine fristlose Kündigung. Nach Meldung an den Vermieter muss dieser zuerst eine Frist erhalten, diesen Schimmelbefall beseitigen zu können. Auch bei bestehenden Krankheiten der Mieter, wie beispielsweise Asthma oder Allergien und ein Verdacht einer Verschlimmerung der Krankheiten aufgrund des Schimmels sei keine Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung, so der Bundesgerichtshof.

 

 

Hier klagte ein Vermieter auf ausstehende Mietzahlungen, die die Mieter mit Abgabe der fristlosen Kündigung einstellten. Sie gerechtfertigten die Einstellung ihrer Mietzahlungen mit gesundheitlichen Gründen und eine Verschlechterung dieser durch den Schimmelbefall. Mit diesem Verhalten stießen die Mieter vor dem Bundesgerichtshof auf Ablehnung. Mit einem Schimmelbefall liegt ein Mangel vor. Dem Vermieter muss die Möglichkeit einer Beseitigung des Mangels gegeben werden, auch bei gesundheitlichen Problemen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages durch die Mieter möglich. Bundesgerichtshof; Urteil vom 18.04.2007 [Aktenzeichen: VIII ZR 182/06]

 

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