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Schimmelbefall Wohnung
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Schimmelbefall in der Wohnung
Mieter können bei Schimmelbefall der nicht
einfach fristlos kündigen. Vermieter muss eine angemessene
Abhilfefrist gesetzt werden
Finden Mieter in ihrer Mietswohnung Schimmelbefall vor, so
gerechtfertigt dieser Vorfall keine fristlose Kündigung.
Nach Meldung an den Vermieter muss dieser zuerst eine Frist
erhalten, diesen Schimmelbefall beseitigen zu können. Auch
bei bestehenden Krankheiten der Mieter, wie beispielsweise
Asthma oder Allergien und ein Verdacht einer Verschlimmerung
der Krankheiten aufgrund des Schimmels sei keine
Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung, so der
Bundesgerichtshof. |
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Hier klagte ein Vermieter auf ausstehende Mietzahlungen, die
die Mieter mit Abgabe der fristlosen Kündigung einstellten.
Sie gerechtfertigten die Einstellung ihrer Mietzahlungen mit
gesundheitlichen Gründen und eine Verschlechterung dieser
durch den Schimmelbefall. Mit diesem Verhalten stießen die
Mieter vor dem Bundesgerichtshof auf Ablehnung. Mit einem
Schimmelbefall liegt ein Mangel vor. Dem Vermieter muss die
Möglichkeit einer Beseitigung des Mangels gegeben werden,
auch bei gesundheitlichen Problemen. Erst nach fruchtlosem
Ablauf der Frist ist eine außerordentliche Kündigung des
Mietvertrages durch die Mieter möglich. Bundesgerichtshof;
Urteil vom 18.04.2007 [Aktenzeichen: VIII ZR 182/06] |
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