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Schadensersatzansprüche Verjährung
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Schadensersatzansprüche
Verjährung
Mit dem Auszug des Mieters beginnt die Verjährung von
Schadensersatzansprüchen seitens des
Vermieters.
Die Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von sechs
Monaten nach dem Auszug des Mieters geltend gemacht werden.
Diese Ansprüche sind ansonsten verjährt. So hat der
Bundesgerichtshof entschieden.
In diesem Fall kündigte die Mieterin das Mietverhältnis zum
31.10.2003.
Am 05.08.2003 fand eine Wohnungsbegehung durch den Vermieter
und einen Bekannten der Mieterin statt.
Ein Wohnungszustandbericht, in dem verschiedene Mängel
aufgelistet wurden, wurde bei dieser Wohnungsabnahme
erstellt .Im Protokoll verpflichtete sich der Mieter zur fachgerechten
Ausführung der protokollierten Mängel bis zur
Wohnungsrückgabe, spätestens bis zum Vertragsende am
31.10.2003.
Die Mieterin übergab am 02.09.2003 dem Vermieter den
Schlüssel der Wohnung. Die Arbeiten wurden nicht
durchgeführt. Der Vermieter klagte vor dem Amtsgericht
Neukölln auf Schadenersatz in Höhe von 6.634,30
€ um die notwendigen Schönheitsreparaturen selbst
vorzunehmen.
Die Klageschrift ging am 10.03.2004 beim Amtsgericht ein. |
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Nach Urteil des Bundesgerichtshofs war die zu spät.
Laut § 548, Absatz 1, Satz 2, Bundesgesetzbuch verjähren
Ersatzansprüche des Mieters wegen Veränderungen bzw.
Verschlechterungen der Mietsache.
Dazu gehören auch Schadensersatzansprüche für nicht
ausgeführte Schönheitsreparaturen.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Mietrückgabe (
vgl. § 548, Absatz 1, Satz 2, Bundesgesetzbuch). In diesem
Fall hatte der Vermieter am 02.09.2003 die Schlüssel
zurückerhalten.
Daher verjährten die Schadensersatzansprüche zum 02.03.2004,
die Klageschrift ging jedoch erst am 10.03.2004 beim
Amtsgericht ein.
Demzufolge konnte die Klageschrift nicht die Verjährung
hemmen (vgl. § 204, Absatz1, Nummer 1 Bundesgesetzbuch; §
253, Absatz 1, ZPO).
Der Vermieter ging in diesem Fall leer aus und musste die
Kosten des Rechtsstreites tragen.
Bundesgerichtshof, Urteil 15.03.2006, Aktenzeichen: VIII
ZR 123/05 |
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