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Schadensersatzansprüche Verjährung
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Schadensersatzansprüche
Verjährung
Mit dem Auszug des Mieters beginnt die Verjährung von
Schadensersatzansprüchen seitens des
Vermieters.
Die Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von sechs
Monaten nach dem Auszug des Mieters geltend gemacht werden.
Diese Ansprüche sind ansonsten verjährt. So hat der
Bundesgerichtshof entschieden.
In diesem Fall kündigte die Mieterin das Mietverhältnis zum
31.10.2003.
Am 05.08.2003 fand eine Wohnungsbegehung durch den Vermieter
und einen Bekannten der Mieterin statt.
Ein Wohnungszustandbericht, in dem verschiedene Mängel
aufgelistet wurden, wurde bei dieser Wohnungsabnahme
erstellt .Im Protokoll verpflichtete sich der Mieter zur fachgerechten
Ausführung der protokollierten Mängel bis zur
Wohnungsrückgabe, spätestens bis zum Vertragsende am
31.10.2003.
Die Mieterin übergab am 02.09.2003 dem Vermieter den
Schlüssel der Wohnung. Die Arbeiten wurden nicht
durchgeführt. Der Vermieter klagte vor dem Amtsgericht
Neukölln auf Schadenersatz in Höhe von 6.634,30
€ um die notwendigen Schönheitsreparaturen selbst
vorzunehmen.
Die Klageschrift ging am 10.03.2004 beim Amtsgericht ein. |
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Nach Urteil des Bundesgerichtshofs war die zu spät.
Laut § 548, Absatz 1, Satz 2, Bundesgesetzbuch verjähren
Ersatzansprüche des Mieters wegen Veränderungen bzw.
Verschlechterungen der Mietsache.
Dazu gehören auch Schadensersatzansprüche für nicht
ausgeführte Schönheitsreparaturen.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Mietrückgabe (
vgl. § 548, Absatz 1, Satz 2, Bundesgesetzbuch). In diesem
Fall hatte der Vermieter am 02.09.2003 die Schlüssel
zurückerhalten.
Daher verjährten die Schadensersatzansprüche zum 02.03.2004,
die Klageschrift ging jedoch erst am 10.03.2004 beim
Amtsgericht ein.
Demzufolge konnte die Klageschrift nicht die Verjährung
hemmen (vgl. § 204, Absatz1, Nummer 1 Bundesgesetzbuch; §
253, Absatz 1, ZPO).
Der Vermieter ging in diesem Fall leer aus und musste die
Kosten des Rechtsstreites tragen.
Bundesgerichtshof, Urteil 15.03.2006, Aktenzeichen: VIII
ZR 123/05 |
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Verjährung: Beginn erst nach
Begehung durch den Vermieter
Im Dezember 2003 endete ein Mietverhältnis und
ein Vermieter machte Schadensersatzansprüche wegen
Verschlechterung der Mietwohnung geltend. Am 13. Januar 2004
fand eine gemeinsame Begehung und Abnahme des Objekts statt.
Auf diesen Termin hatten sich Vermieter und Mieter geeinigt,
nachdem die Schlüssel der Mietwohnung bereits dem
Hausmeister übergeben worden waren. Der Vermieter war der
Meinung, dass die recht kurze Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche erst am Tag nach der Begehung, also
am 14. Januar 2004 beginnt. Der Mieter jedoch war der
Meinung, dass die Verjährung mit der Schlüsselübergabe an
den Hausmeister begonnen hat.
In diesem
Fall entschied das Münchner Oberlandesgericht zu Gunsten des
Vermieters. Die Verjährung beginnt gemäß dem § 548 Abs. 1
Satz 2 BGB zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die
Mieträume zurückerhält. Wenn beide Mietparteien einen
gemeinsamen Begehungstermin vereinbart, wird dies als die
Rückgabe der Mietsache angesehen. Beruft sich der Mieter in
einem solchen Fall darauf, dass der Vermieter bereits vor
Abschluss der Begehung die Mietsache zurück erhalten habe,
dann ist dies treuwidrig. Anders liegt der Fall nur dann,
wenn der Vermieter das Angebot auf die Übergabe der
Schlüssel zurückweist. Der Zeitpunkt des Beginns der
Verjährungsfrist ist davon abhängig, dass eine Veränderung
des Besitzes an der Mietwohnung zu Gunsten des Vermieters
stattgefunden hat. So soll es dem Vermieter möglich sein,
sich einen umfassenden Eindruck von den Veränderungen und
Verschlechterungen der Mieträume zu verschaffen. Die
Schlüsselübergabe an einen Hausmeister ist hierfür nicht
ausreichend (OLG München, Urteil v. 31.03.09, Az. 5 U
3484/08). |
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