Schadensersatzansprüche Verjährung

 
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Schadensersatzansprüche Verjährung
Mit dem Auszug des Mieters beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen seitens des Vermieters. Die Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug des Mieters geltend gemacht werden. Diese Ansprüche sind ansonsten verjährt. So hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In diesem Fall kündigte die Mieterin das Mietverhältnis zum 31.10.2003. Am 05.08.2003 fand eine Wohnungsbegehung durch den Vermieter und einen Bekannten der Mieterin statt. Ein Wohnungszustandbericht, in dem verschiedene Mängel aufgelistet wurden, wurde bei dieser Wohnungsabnahme erstellt .Im Protokoll verpflichtete sich der Mieter zur fachgerechten Ausführung der protokollierten Mängel bis zur Wohnungsrückgabe, spätestens bis zum Vertragsende am 31.10.2003. Die Mieterin übergab am 02.09.2003 dem Vermieter den Schlüssel der Wohnung. Die Arbeiten wurden nicht durchgeführt. Der Vermieter klagte vor dem Amtsgericht Neukölln auf Schadenersatz in Höhe von 6.634,30  € um die notwendigen Schönheitsreparaturen selbst vorzunehmen. Die Klageschrift ging am 10.03.2004 beim Amtsgericht ein.

 

 

Nach Urteil des Bundesgerichtshofs war die zu spät. Laut § 548, Absatz 1, Satz 2, Bundesgesetzbuch verjähren Ersatzansprüche des Mieters wegen Veränderungen bzw. Verschlechterungen der Mietsache. Dazu gehören auch Schadensersatzansprüche für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen.

Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Mietrückgabe ( vgl. § 548, Absatz 1, Satz 2, Bundesgesetzbuch). In diesem Fall hatte der Vermieter am 02.09.2003 die Schlüssel zurückerhalten. Daher verjährten die Schadensersatzansprüche zum 02.03.2004, die Klageschrift ging jedoch erst am 10.03.2004 beim Amtsgericht ein. Demzufolge konnte die Klageschrift nicht die Verjährung hemmen (vgl. § 204, Absatz1, Nummer 1 Bundesgesetzbuch; § 253, Absatz 1, ZPO). Der Vermieter ging in diesem Fall leer aus und musste die Kosten des Rechtsstreites tragen.

Bundesgerichtshof, Urteil 15.03.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 123/05

 

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