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Satellitenschüssel BGH-Urteil
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Satellitenschüssel BGH-Urteil
Der Vermieter muss seinem ausländischen Mieter
die Anbringung einer Satellitenschüssel genehmigen, wenn
über Kabel kein Sender aus der Heimat des Mieters empfangen
werden kann. Der Deutsche Mieterbund in Berlin weist auf
dieses Urteil hin, welches der Bundesgerichtshof (BGH) in
Karlsruhe gefällt hat. Nach der Entscheidung hat der
ausländische Mieter ein nachvollziehbares und berechtigtes
Interesse an einer Satellitenschüssel oder Parabolantenne,
damit er Fernsehprogramme aus seiner Heimat sehen kann (Az.:
VIII ZR 67/08). |
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Im konkreten Fall argumentierte die Vermieterin, dass die
Mieter, der ein türkischer Kurde war, auch über den
Kabelanschluss türkisches Fernsehen empfangen konnten.
Aufgrund zweiter Zusatzpakete standen neun derartige
Programme zur Auswahl. Die Vermieterin war der Meinung, dass
damit eine zusätzliche Satellitenschüssel nicht
gerechtfertigt sei. Der Mieter jedoch argumentierte, dass er
keinen Sender mit kurdischen Inhalten und in kurdischer
Sprache empfangen kann. Der Bundesgerichtshof erkannte
dieses Interesse an und verpflichtete die Vermieterin, ihre
Zustimmung zur Installation einer Satellitenschüssel zu
geben. Den Mietern wurde in diesem konkreten Fall von den
Bundesrichtern aufgetragen, sich um eine notwendige
Versicherung und um ggf. anfallende Rückbaukosten zu
kümmern. Die Vermieterin brachte noch Zweifel an, ob der
Inhalt der kurdischen Programme verfassungskonform sei. Die
Richter wiesen dies zurück, da der Sender eine dänische
Lizenz vorweisen konnte. Grundsätzlich dürfen
Fernsehprogramme aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
weiterverbreitet werden. |
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