Satellitenschüssel BGH-Urteil

 
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Satellitenschüssel BGH-Urteil
Der Vermieter muss seinem ausländischen Mieter die Anbringung einer Satellitenschüssel genehmigen, wenn über Kabel kein Sender aus der Heimat des Mieters empfangen werden kann. Der Deutsche Mieterbund in Berlin weist auf dieses Urteil hin, welches der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gefällt hat. Nach der Entscheidung hat der ausländische Mieter ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an einer Satellitenschüssel oder Parabolantenne, damit er Fernsehprogramme aus seiner Heimat sehen kann (Az.: VIII ZR 67/08).

 

 

Im konkreten Fall argumentierte die Vermieterin, dass die Mieter, der ein türkischer Kurde war, auch über den Kabelanschluss türkisches Fernsehen empfangen konnten. Aufgrund zweiter Zusatzpakete standen neun derartige Programme zur Auswahl. Die Vermieterin war der Meinung, dass damit eine zusätzliche Satellitenschüssel nicht gerechtfertigt sei. Der Mieter jedoch argumentierte, dass er keinen Sender mit kurdischen Inhalten und in kurdischer Sprache empfangen kann. Der Bundesgerichtshof erkannte dieses Interesse an und verpflichtete die Vermieterin, ihre Zustimmung zur Installation einer Satellitenschüssel zu geben. Den Mietern wurde in diesem konkreten Fall von den Bundesrichtern aufgetragen, sich um eine notwendige Versicherung und um ggf. anfallende Rückbaukosten zu kümmern. Die Vermieterin brachte noch Zweifel an, ob der Inhalt der kurdischen Programme verfassungskonform sei. Die Richter wiesen dies zurück, da der Sender eine dänische Lizenz vorweisen konnte. Grundsätzlich dürfen Fernsehprogramme aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union weiterverbreitet werden.

 

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