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Rollläden und Jalousien
Grundsätzlich hat kein Mieter das Recht darauf, vom
Vermieter die Anbringung von Rollläden oder Jalousien zu
erwarten. Bei einer Modernisierung der Wohnung müssen
allerdings nach den Umbaumaßnahmen wieder Rollläden o. ä.
vom Vermieter wieder angebracht werden, insofern solche
schon zuvor vorhanden waren. (Amtsgericht Tiergarten, Urteil
24..05.1991, Az: 8 C 40/91 / Landgericht Berlin, Urteil
19.06.1997, Az: 61 S 449/96)
Nach Urteil des Amtsgerichts Warendorf, hat ein Mieter das
Recht auf eine Mietminderung von 5 %, wenn vorhandene
Rollläden u. ä. nicht funktionsfähig sind, da ein
erheblicher Mangel vorliegt und die Wohnqualität des Mieters
mindert bzw. den Wert der Wohnung senkt. (Amtsgericht
Warendorf, Urteil 28.03.2000, Az: 5 C 472/99) |
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Ein Mieter
kann vom Vermieter keine Mietminderung verlangen, wenn ein
Nachbar die Rollläden falsch bedient, indem er damit starken
Lärm verursacht. Der Mieter hat lediglich das Recht den
Nachbarn selbst anzuklagen und somit eine Unterlassung zu
erwirken. (Amtsgericht Oranienburg, Urteil 19.11.2001, Az:
29 C 262/01)
Ist in einem Mietvertrag nur vereinbart, dass der Mieter
dazu verpflichtet ist, Rollläden u. ä. gebrauchsfähig zu
halten, so ist er nicht dafür verantwortlich einen Defekt
auf seine Kosten beheben zu lassen. (Landgericht Mannheim,
Urteil 13.11.1975, Az: 4 S 48/75 ZMR 1978, 372-372)
Handelt es sich um Schönheitsreparaturen, hat dies der
Mieter zu übernehmen. Bei der Instandsetzung der Rollläden
ist der Vermieter selbst zuständig. Durch eine Entsprechende
Klausel „Klausel zu Kleinreparaturen“ ist dies in den
meisten Mietverträgen geregelt. Ist in einer solchen Klausel
ein Kostenrahmen festgelegt, in welchem der Mieter die
Instandsetzung selbst bezahlen muss, ist er hierzu auch
verpflichtet. Bei der Instandsetzung von Rollladenkästen,
handelt es sich jedoch nicht um Kleinreparaturen.
(Amtsgericht Leipzig, Urteil 14.08.2003, Az: 11 C 4919/03 -
ZMR 2004, 120-121)
Die Reinigung der Außenseite des Gebäudes, inkl. die der
Außenseite der Rollläden, ist nicht die Sache des Mieters
sondern ist durch den Vermieter vollziehen zu lassen. Es ist
unzulässig dem Mieter diese Arbeiten durch Vereinbarungen in
Formularverträgen zu übertragen. (Amtsgericht München,
Urteil 30.11.1999, Az: 412 C 13623/99; NZM 2000, 35)
Grundsätzlich ist es dem Mieter erlaubt, an der Außenseite
der Fenster Rollläden anzubringen, insofern diese nicht das
Gesamtbild des Gebäudes negativ beeinträchtigen. In jedem
Fall ist jedoch zuvor die Einverständniserklärung des
Hauseigentümers einzuholen. (Amtsgericht Zeitz, Urteil
16.11.1997, Az: 4 C 297/97)
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