Renovierungspflicht Mietvertrag

 
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Renovierungspflicht Mietvertrag
Erkennt der Mieter seine Renovierungspflicht an, so kann er sich später nicht darauf berufen, dass keine Renovierungspflicht laut Mietvertrag bestand. Dies hat das Kammergericht entschieden, nachdem ein Mieter um eine Fristverlängerung gebeten hatte. Im vorliegenden Fall forderte die Hausverwaltung ihre Mieter auf, bestimmte Arbeiten in den Wohnungen durchzuführen.

 

 

Die Mieter wurden mit folgendem Wortlaut angeschrieben: „Sollten Sie grundsätzlich bereit sein, die geforderten Maßnahmen durchzuführen, die Ihnen hierfür gestellten Fristen aber nicht einhalten, sind mir bis zum 20.08. diesbezüglich Terminvorschläge zu unterbreiten.“ Daraufhin antworteten die Mieter: „ …wir bitten Sie daher, die von Ihnen gesetzte Frist um weitere sieben Tage zu verlängern, da es uns bisher nicht möglich war, die Arbeiten ausführen zu lassen. Die von Ihnen gesetzte Frist war nicht ausreichend, den Arbeitsaufwand zu begutachten und zeitnah eine Firma zu beauftragen. … in der Hoffnung, dass Sie unserem Wunsch nach Fristverlängerung nachkommen, erwarten wir Ihre Antwort…“. Das zuständige Kammergericht sprach dem Kläger den Schadensersatzanspruch zu. Die Richter waren der Ansicht, es käme nicht mehr auf mietvertragliche Regelungen an. Sie sahen das Schreiben der Mieter als Schuldanerkenntnis. Dies besagt auch § 781, Bundesgesetzbuch. Daraus folgte, dass dem Vermieter nach § 280, Absatz 1, Bundesgesetzbuch ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 06.04.2006, Aktenzeichen: 8 U 99/05

 

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