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Renovierungspflicht Mietvertrag
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Renovierungspflicht Mietvertrag
Erkennt der Mieter seine Renovierungspflicht an, so kann er
sich später nicht darauf berufen, dass keine
Renovierungspflicht laut Mietvertrag bestand. Dies hat das
Kammergericht entschieden, nachdem ein Mieter um eine
Fristverlängerung gebeten hatte. Im vorliegenden Fall
forderte die Hausverwaltung ihre Mieter auf, bestimmte
Arbeiten in den Wohnungen durchzuführen. |
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Die Mieter wurden mit folgendem
Wortlaut angeschrieben: „Sollten Sie grundsätzlich bereit
sein, die geforderten Maßnahmen durchzuführen, die Ihnen
hierfür gestellten Fristen aber nicht einhalten, sind mir
bis zum 20.08. diesbezüglich Terminvorschläge zu
unterbreiten.“ Daraufhin antworteten die Mieter: „ …wir
bitten Sie daher, die von Ihnen gesetzte Frist um weitere
sieben Tage zu verlängern, da es uns bisher nicht möglich
war, die Arbeiten ausführen zu lassen. Die von Ihnen
gesetzte Frist war nicht ausreichend, den Arbeitsaufwand zu
begutachten und zeitnah eine Firma zu beauftragen. … in der
Hoffnung, dass Sie unserem Wunsch nach Fristverlängerung
nachkommen, erwarten wir Ihre Antwort…“. Das zuständige
Kammergericht sprach dem Kläger den Schadensersatzanspruch
zu. Die Richter waren der Ansicht, es käme nicht mehr auf
mietvertragliche Regelungen an. Sie sahen das Schreiben der
Mieter als Schuldanerkenntnis. Dies besagt auch § 781,
Bundesgesetzbuch. Daraus folgte, dass dem Vermieter nach §
280, Absatz 1, Bundesgesetzbuch ein Schadensersatzanspruch
zusteht.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 06.04.2006, Aktenzeichen: 8
U 99/05 |
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