Renovierungspflicht Wenn sich ein Mieter bei Auszug allein auf die
Tatsache beruft, ob er die Wohnung renoviert übernommen hat
oder nicht, so kann er mit dieser Auffassung Schiffbruch
erleiden. Bindend ist letztendlich immer der Inhalt des
Mietvertrags, erklärt auch Ulrich Ropertz vom Mieterbund.
Eine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen besteht zum
Beispiel innerhalb der normalen Fristen von drei, fünf oder
sieben Jahren.
Jedoch ist die Vertragsklausel über die
Schönheitsreparaturen genau zu überprüfen. Der
Bundesgerichtshof hat eine ganze Reihe von Formulierungen
für unwirksam erklärt. So ist beispielsweise bei Auszug auch
der Zustand der Wohnung von Bedeutung. Eine generelle
Renovierungspflicht wäre somit unwirksam.
Auch ist es nicht gestattet, Farben und Tapeten innerhalb
der Mietzeit vorzuschreiben. Hier kann der Mieter frei
entscheiden, welche Farbe er für seine Wohnung wählt.
Dennoch sollte beim Auszug auf dezente Töne gesetzt werden.
Der Vermieter kann nämlich Schadenersatz fordern, wenn die
knallige Farbe die Wandsubstanz angreift oder die Wohnung
aus diesem Grund nicht vermittelbar ist.