|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietrecht A-Z - Reinigungskosten |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Reinigungskosten
Die Kosten für Gebäudereinigung zählen zu den
Betriebskosten und sind nach §2 Nr. der
Betriebskostenverordnung 2004 umlagefähig. Dies bedeutet,
dass die Kosten vom Mieter zu tragen sind, insofern es im
Mietvertrag so vereinbart wurde. Zu den Aufwendungen für
Gebäudereinigungen gehört die Reinigung der von den Mietern
gemeinschaftlich genutzten Flächen (u. a. Treppenhaus). |
|
|
|
|
|
|
|
Bei allen
Betriebskosten muss der Vermieter aus Rücksicht auf die
Mieter wirtschaftlich handeln, so ist die Reinigung des
Treppenhauses beispielsweise nur einmal wöchentlich
notwendig, obwohl zweimal wöchentlich durchaus gängig ist.
Das Amtsgericht Regensburg entschied, dass ein Mieter
unwirtschaftlich und zu ungunsten der Mieter handelte, da er
das Treppenhaus zweimal wöchentlich und die Fenster viermal
Jährlich reinigen ließ. So war das Gericht der Meinung dass
es genüge des Treppenhauses einmal wöchentlich und die
Fenster zweimal jährlich reinigen zu lassen. Das Gericht
entschied, dass der Vermieter die Kosten von 2.500,- € zur
Hälfte selbst zu tragen hätte. (Amtsgericht Regensburg, Az:
11C 3715/03)
Hätte der Vermieter jedoch im Mietvertrag zuvor die
Reinigungsintervalle genau geregelt, wäre es nicht zu diesem
Urteil gekommen.
|
|
|
|
|
|