Rauchverbot Gaststätten

 
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Rauchverbot in Gaststätten
Das mit dem Nichtraucherschutzgesetz eingeführte Rauchverbot in Gaststätten stellt keinen Mangel der gemieteten Räume dar. So lautet jedenfalls das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz aus November 2009 zum Az 1 U 579/09. Geklagt hatte ein Gastwirt gegen seinen Vermieter. Im Mietvertrag aus dem Jahre 2005 gab es keine Regelung hinsichtlich des Rauchens in der Gaststätte. Aufgrund des im entsprechenden Bundesland erlassenen Nichtraucherschutzgesetzes im Jahre 2008 durfte innerhalb der Räume nicht mehr geraucht werden.

 

 

In dem Rauchverbot sah der Gastwirt einen Mangel und reichte Klage mit Schadensersatzforderung aufgrund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ein.  Die Schadenersatzklage wurde jedoch vom OLG Koblenz abgelehnt. Obwohl das Rauchen vorher in den Räumen möglich war, ist der Vermieter nach Einführung des Nichtraucherschutzgesetzes nicht verpflichtet, Räume zur Verfügung zu stellen, in denen das Rauchen weiterhin möglich ist. Der Vermieter ist nur verpflichtet, zu überprüfen, ob die Gaststätte den Konzessionsbestimmungen entspricht. Auch wenn per Gesetz allgemeine Regelungen zum Schutz des Nichtrauchers erlassen wurden, trägt dennoch der Mieter das Risiko für den Betrieb der Gaststätte.

 

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